Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S. 7. 
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, 
zur Zahlung präsentirt werden) die dafür ausgesetzten Fonds verfallen zum Vor- 
theil der städtischen Armenkasse zu Dortmund. 
S. 8. 
Die nach F. 1. zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das Loos 
bestimmt und unter Bezeichnung der Buchstaben, Nummern und Beträge (K. 3.), 
sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, wenigstens drei 
Monate vor diesem Termine öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das 
Dortmunder Kreisblatt, durch das Amtsblatt der Regierung zu Arnsberg, durch 
die Cölnische Zeitung und durch den Staatsanzeiger. In derselben Weise werden 
außer den ausgeloosten und gekündigten Obligationen auch die Buchstaben, Num- 
mern und Beträge der Seitens der Stadt angekauften öffentlich bekannt gemacht. 
Im Fall des Eingehens eines dieser Blätter bestimmt der Magistrat zu Dortmund 
mit Genehmigung der Regierung statt dessen ein anderes und macht die getroffene 
Wahl in den übrig gebliebenen Blättern bekannt. 
G. 9. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters durch 
die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die im 
# . bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu uingenden Termine, zu 
welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein 
von dem Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeich- 
nendes Protokoll aufgenommen. K 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be- 
stimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städtische Schuldentilgungs- 
kasse an den Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung derselben. Mit diesem 
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind 
zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen Zinskupons ein- 
zuliefern) geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von 
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. « 
§.11. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht 
binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt wer- 
den, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum 
überwiesen werden. ç 
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der 
Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Oberbürgermeisters 
u bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Schuldentilgungs- 
sase verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener 
Obligationen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der 
Schüldenlilgungehfe durch diese auszuzahlen. 
(r. 7810.) « 24* §S. 12.
	        
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