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(Nr. 7815.) Nachtrag zum Statut des Alt · Köln · Peisterwizer Deichverbandes vom
17. Mai 1856. Vom 24. April 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen als zusätzliche Bestimmungen des Statuts des Alt- Köln-Peisterwitzer
Deichverbandes vom 17. Mai 1856. (Gesetz= Samml. vom Jahre 1856. S. 515.
und folgende), nach Anhörung des Deichamtes und der sonst betheiligten Grund-
besitzer, auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848.
S#. 11. 12. d. und 15. (Gesetz Samml. vom Jahre 1848. S. 54.), was folgt:
F. 1.
Um den Hauptdeich des Alt-Köln-Peisterwitzer Deichverbandes an der
Roßgartenwiese der Groß-Neudorfer Feldmark gegen die Gewalt der an dieser
Stelle besonders heftigen Strömung der Oder beim Hochwasser und Eisgange,
sowie die im Vorlande dieses Hauptdeiches belegenen, zu den Dominien Garben.
dorf und Groß. Neudorf, zur Brieger Stadtflur und zu den Feldmarken der Ge-
meinden Groß- Neudorf, Schreibendorf und, mit dem Vorbehalt einer weiteren
Untersuchung ihrer Theilnahmeverpflichtung, der Gemeinde Paulau gehörigen
Ländereien, endlich auch die Brieg-Noldauer Chaussee gegen die fast järriich ein-
tretenden Ueberschwemmungsschäden mittlerer Hochwasserstände von 19 Fuß Höhe
am Brieger Oberpegel zu schützen, ist im Anschluß an den Hauptdeich von der
Sandlache an der Roßgarten-Wiese an bis zu den Paulauer Gemeindewiesen
ein 205 Ruthen langer Streichdamm mit einer 4— 6füßigen Kronenbreite her-
gestellt worden.
Dieser Streichdamm ist von den nach F. 2. des Nachtrags hierzu Verpflich-
teten durch Ausbesserung der entstandenen Hochwasser-Beschädigungen in seinen
ursprünglichen, nöthigenfalls durch die Staats-Verwaltungsbehörden zu bestim-
menden Abmessungen wieder herzustellen und für die Zukunft zu unkerhalten.
. 2.
Eine Ausgleichung und Erstattung der ersten Anlage- und bis zum Isten
Januar 1870. entstandenen Unterhaltungskosten findet nicht statt.
Dagegen werden die vom 1. Januar 1870. ab erforderlich gewesenen und
noch erforderlichen Kosten der vollständigen Wiederherstellung und ferneren Unter-
haltung dieses Streichdammes zu
a) ½ von dem Alt.- Köln-Peisterwitzer Deichverbande,
b) ½ von der Sozietät der Brieg-Noldauer Aktien-Chaussee und
c) ½ von den Besitzern der durch jenen Damm geschützten Grundstücke,
und zwar ad c. nach Maßgabe eines Spezial-Katasters getragen.
. §.3.
Indemnach§.2.subc.aufzustellendenSpezialsKatasterwerdendie
aufzunehmenden Grundstücke nach den durch 8. 8. des Alt Koln · Peiste giet