Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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mit ihren (der Gesellschaft) Bahnen in unmittelbarer oder mittelbarer 
Verbindung stehen oder errichtet werden, zur Förderung ihres eigenen 
Unternehmens Verträge wegen der einseitigen oder der gegenseitigen Be- 
nutzung zu schließen oder auch Behufs dieser Förderung an solchen frem- 
den Bahnen oder anderen Transportanstalten in jeder beliebigen Weise 
sich finanziell zu betheiligen. Zu diesen Maßnahmen bleibt jedoch die 
Genehmigung des Staats, insoweit dieselbe gesetzlich vorgeschrieben ist, 
vorbehalten.“ 
wollen Wir diesem Beschlusse die landesherrliche Genehmigung hierdurch er- 
theilen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz= Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Mai 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
  
(Nr. 7817.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genchmigung des rovidirten 
Statuts der Korporation der Kaufmannschaft zu Stettin vom 14. März 
1871. Vom 2. Mai 1871. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 24. April 1871. 
das von der Korporation der Kaufmannschaft zu Stettin beschlossene revidirte 
Statut dieser Korporation vom 14. März 1871. zu genehmigen geruht. 
Der Mierhechstr Erlaß nebst dem revidirten Statute wird durch das 
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 2. Mai 1871. 
Der Minister für Handel) Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Im Auftrage: 
Moser. 
  
üreau des Staats-Ministeriums. 
  
in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckercl 
(R. v. Decker).
	        
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