Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Erster Nachtrag 
zu dem 
zweiten Regulative, betreffend die erweiterte Wirksamkeit des 
Neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen, 
vom 5. November 1866. 
(Gesetz. Samml. von 1966. S. 671. ff.) 
1. In dem bezeichneten Regulative lautet fortan der H. 2. wie folgt: 
Soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen Abweichungen ent- 
halten, gelten auch für die nach diesem Regulative gewährten Pfand- 
briefsdarlehen und alle durch dieselben begründeten Rechtsverhältnisse das 
Statut vom 13. Mai 1857. (Gesetz Samml. von 1857. S. 326. ff.) 
mit dem Allerhöchsten Erlasse vom 15. September 1858. (Gesetz Samml. 
von 1858. S. 525. ff.), der I. Abschnitt des Regulativs vom 24. No- 
vember 1859. (Gesetz Samml. von 1859. S. 575. ff.) und die von der 
Generalversammlung des Jahres 1870. beschlossenen Abänderungen, 
welche gleichzeitig mit diesem Nachtrage die landesherrliche Genehmigung 
erhalten haben. 
2. Der erste Absatz des F. 6. erhält fortan folgende Fassung: 
Das zu bewilligende Darlehn darf die Hälfte des nach den Vor- 
schriften der revidirten Taxordnung des Reuen landschaftlichen Kreditvereins 
ge die Provinz Posen auf Kosten des Darlehnssuchers zu ermittelnden 
erthes des zu bepfandbriefenden Gutes nicht übersteigen. 
3. Zusatz zu 9. 271 
Jedes Vereinsmitglied, welches ein nach dem Statute vom 13. Mai 
1857. (Gesetz Samml. von 1857. S. 326. ff.), oder nach dem Regulative 
vom 5. November 1866. (Gesetz Samml. von 1866. S. 671. ff.), oder 
nach beiden mit Pfandbriefen beliehenes Gut besitzt, ist berechtigt, auf 
Grund einer nach der revidirten Taxordnung aufzustellenden neuen Taxe 
ein Ergänzungsdarlehn aufzunehmen, wenn auch keine der im F. 27. 
des Regulativs vom 5. November 1866. unter a. b. und c. vorge- 
schriebenen Bedingungen vorhanden ist. 
Mit diesem Ergänzungsdarlehn tritt der Darlehnsnehmer in die 
Jahresgesellschaft des laufenden Jahres, in welchem das Darlehn auf- 
genommen wird, als Mitglied ein. 
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