Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

– 204 — 
Revidirte Tarordnung 
des 
Neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen. 
S. 1. 
De Darlehnstaxen erfolgen nach dem Systeme der Grundtaxen, haben den 
Zweck, den auf dem gewöhnlichen Reinertrage beruhenden gemeinen Werth des 
Gutes für die ganze Dauer der Tilgungsperiode des Pfandbriefsdarlehns mit 
Sicherheit nachzuweisen, und werden zusammengestellt aus den Werthen 
a) des Grund und Bodens nach festen Kapitalsätzen pro Hektar der ver. 
schiedenen Kulturarten und Bonitätsklassen, 
b) der Wohn., Wirthschafts- und etwanigen Fabrikgebäude. 
Bei kleineren Gütern, deren Bodenwerth — abgesehen von den nach &. 14. 
zu berechnenden Abzügen — die Höhe von 20)000 Rthlrn. nicht übersteigt, 
kommen die Gebäude, soweit sie nicht massiv in Kalk gebaut sind, nicht zum 
Anschlage. 
§. 2. 
Bei der Einschätzung (Bonitirung) der Grundstücke darf über den vorge- 
fundenen Qustand derselben sowohl in Ansehung der Kulturart als der Pegischen 
Beschaffenheit nicht hinausgegangen und auf beabsichtigte oder mögliche Empor-= 
bringung des Ertrages daher keine Rücksicht genommen werden. 
) 
Die Aecker, einschließlich der Gärten, werden in folgende Klassen einge- 
schätzt und mit den Benennungen derselben bezeichnet: 
1) Weizenboden erster Klasse. 
Fehlerfreier milder Thonboden mit einem Sandgehalt von 35 bis 
50 Prozent und 65 bis 50 Prozent abschwemmbarer Erde, unter der 
letzteren soviel fetter Thon, daß er im feuchten Zustande schchfrig an 
Pflug und Egge kleben bleibt, fettartig anzufühlen ist, beim Druck sich 
verballt und im trockenen Zustande rissig wird, beim Zerbrechen in den 
abfallenden Stücken Würfel bildet und, wenn er feucht ist, eine schwarze 
oder der schwarzen nahe kommende dunkelbraune Farbe hat. Er liefert 
nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 39 Scheffel 
Weizen pro Hektar. 
2) Wei-
	        
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