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Revidirte Tarordnung
des
Neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen.
S. 1.
De Darlehnstaxen erfolgen nach dem Systeme der Grundtaxen, haben den
Zweck, den auf dem gewöhnlichen Reinertrage beruhenden gemeinen Werth des
Gutes für die ganze Dauer der Tilgungsperiode des Pfandbriefsdarlehns mit
Sicherheit nachzuweisen, und werden zusammengestellt aus den Werthen
a) des Grund und Bodens nach festen Kapitalsätzen pro Hektar der ver.
schiedenen Kulturarten und Bonitätsklassen,
b) der Wohn., Wirthschafts- und etwanigen Fabrikgebäude.
Bei kleineren Gütern, deren Bodenwerth — abgesehen von den nach &. 14.
zu berechnenden Abzügen — die Höhe von 20)000 Rthlrn. nicht übersteigt,
kommen die Gebäude, soweit sie nicht massiv in Kalk gebaut sind, nicht zum
Anschlage.
§. 2.
Bei der Einschätzung (Bonitirung) der Grundstücke darf über den vorge-
fundenen Qustand derselben sowohl in Ansehung der Kulturart als der Pegischen
Beschaffenheit nicht hinausgegangen und auf beabsichtigte oder mögliche Empor-=
bringung des Ertrages daher keine Rücksicht genommen werden.
)
Die Aecker, einschließlich der Gärten, werden in folgende Klassen einge-
schätzt und mit den Benennungen derselben bezeichnet:
1) Weizenboden erster Klasse.
Fehlerfreier milder Thonboden mit einem Sandgehalt von 35 bis
50 Prozent und 65 bis 50 Prozent abschwemmbarer Erde, unter der
letzteren soviel fetter Thon, daß er im feuchten Zustande schchfrig an
Pflug und Egge kleben bleibt, fettartig anzufühlen ist, beim Druck sich
verballt und im trockenen Zustande rissig wird, beim Zerbrechen in den
abfallenden Stücken Würfel bildet und, wenn er feucht ist, eine schwarze
oder der schwarzen nahe kommende dunkelbraune Farbe hat. Er liefert
nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 39 Scheffel
Weizen pro Hektar.
2) Wei-