Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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preise zu ermitteln und alsdann ist erforderlichen Falles nach dem Resultate die- 
ser Ermittelungen der Ueberschuß des Taxwerthes der Wiesen über die bemerkte 
Hälfte angemessen zu ermäßigen. 
S. 8. 
Beständig raume Weiden werden nach der für eine Kuh (von etwa 
225 Kilogramm Gewicht im lebenden Zustande) oder 10 Schaafe erforderlichen 
ektoriahl zur Nahrung für die volle Weidezeit in Klassen eingeschätzt und deren 
rasgüte wird wie bei den Wiesen (§. 6.) unterschieden. 
G. 9. 
Die anzunehmenden Weideklassen und deren Grasgqualitäten, sowie die 
Kapitalwerthe pro Hektar find folgende: 
a. b. c. 
) zu 1 Hektar . .. .. 65 Thaler, 55 Thaler, 45 Thaler, 
2) 14 — ..... 45 40 - 35 - 
33) 2 — — 25 
4) 22. — — 20 
5) · 3 .... — — 15 
Diese Tarifsätze sind bei besonderen Vorzügen oder Mängeln des Arron- 
dissements um Ein bis fünf Prozent zu erhöhen oder zu ermäßigen. 
Beträgt der hiernach zu berechnende Werth der Weiden des Taxgutes 
mehr als ein Sechstel von dem Werthe der Aecker und Wiesen, so bleibt dieses 
Mehr außer Ansatz. 
§. 10. 
Bestandener Forstboden kommt ohne Berücksichtigung des Holzes zum An- 
schlage, ist nach seiner Beschaffenheit entweder 
a) als Acker, jedoch nur zu einer der Klassen des Hafer= oder Roggen- 
bodens, oder 
b) als Wiese, jedoch nur zu 20 Zentnern pro Hektar, 
jesbihiten und wird mit der Hälfte des entsprechenden Kapitalwerthes (§. 4. 
und 7. . 
Forstboden, der erst in den letzten sechs Jahren vom Holze entblößt wor- 
den ist, kommt nach denselben Grundsätzen zum Anschlage. 
Bei besonderen Vorzügen oder Mängeln des Arrondissements wird die 
Taxe des Forstbodens um Ein bis zehn Prozent erhöht oder ermäßigt. Sind 
seit Abräumung des Holzes volle sechs Jahre verflossen, so kann das ehemalige 
Forstland doch nur dann als Acker oder Wiese zum vollen Werthe oder als 
Weide eingeschätzt werden, wenn inzwischen auch alles Stockholz ausgerodet, das 
Terrain geebnet und der Boden sechs Jahre lang als Acker, Wiese oder Weide 
wairiiih benutzt, im ersteren Falle auch mindestens einmal vollständig abgedüngt 
worden ist. 
Jahcaang 1871. Odir. 7818) 27 Eignet
	        
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