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Eignet sich der Forstboden für keine der angegebenen Acker- oder Wiesen=
klassen, so bleibt derselbe außer Ansatz.
C. 11.
Wilde Fischereien, wenn deren Benutzung in den letzten sechs Jahren statt-
gefunden hat, werden
à) bis 25 Hektar Wasserfläche mit 8 Thalern,
b) über 25= " aber mit.. 4
pro Hektar zum Anschlage gebracht.
Rohrnutzungen werden ebenfalls nur) wenn sie in den letzten sechs Jahren
wirklich bchogen worden sind, nach Maßgabe dieser Benutzung mit einem Kapital-
werthe bis 60 Thaler pro Hektar taxgirt.
S. 12.
Die vorhandenen Wohn-, Wirthschafts= und etwanigen Fabrikgebäude
werden zuvörderst nach ihrer aus Alter, Konstruktion, Güte der Materialien und
Standort hervorgehenden baulichen Beschaffenheit in drei Klassen gebracht, und
zwar:
a) gute, nicht über 20 Jahr alt,
b) mittelmäßige, nicht über 50 Jahr alt,
Oschlechtef
demnächst aber unterschieden nach Maßgabe der Umfassungswände in:
1) Massivbauten von Ziegeln, gesprengten Feldsteinen oder Kalksand,
2) Holz= und Lehmbauten aus Fach= oder Schurzwerk, resp. Lehmpatzen,
ehmziegeln oder Wellerwand,
und alsdann mit folgenden Kapitalsätzen pro Quadratmeter der Grundfläche zur
Taxe gebracht:
gute mittlere schlechte
1) Massivbauten 160 Sgr., 110 Sgr., 50 Sgr.,
2) Holz= und Lehmbauten 120 80 40
Diese Sätze kommen jedoch mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
a) Bei herrschaftlichen Wohnhäusern und Speichern gelten dieselben nur von
einer Etage und sind für die zweite Etage außerdem mit der Hälfte,
für die dritte Etage mit einem Viertel in Ansatz zu bringen.
b) Bei herrschaftlichen Wohnhäusern ist der sich hiernach ergebende Gesammt-
werth noch um ein Drittel zu erhöhen.
c) Für Drempel über der Balkenlage ist, wenn sie mindestens 1 Meter
Höhe haben, ein Viertel der unteren Etage zu berechnen.
d) Gewölbte Keller werden einer Etage gleich geachtet.
o) Bei Scheunen von mehr als 5 Meter Wandhöhe ist dem nach der
Grundfläche berechneten Werthe ebenfalls ein Viertel zuzusetzen. Fur