Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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f) F gute Lehmbauten können nur solche gelten, die nicht nur eine massive 
linte, sondern auch massive Ecken oder Giebel oder Fensterrahmen haben. 
8) Obige Sätze gelten bei allen Gebäuden nur für eine feuersichere Be- 
dachun (Nachsteine, Steinpappe, Metall und dergleichen), und sind daher 
bei Gebäuden mit feuergefährlicher Bedachung (Stroh, Rohr, Schindeln 
umd dergleichen) um ein Fünftel zu ermäßigen. 
h) Soweit der hiernach berechnete Werth sämmtlicher überhaupt zum An- 
schlage kommenden Gebäude den vierten Theil (d. h. 25 Prolen) des 
Gesammtwerthes der Aecker und Wiesen (§5H. 5. und 7.) überschreitet, 
bleibt derselbe außer Ansatz. 
K. 13. 
Gänzlich ausgeschlossen von der Veranschlagung find alle baaren und 
Naturalgefälle, Naturaldienste, Krugverlags- und Servitutrechte, Fossilien, Jagd- 
nutzungen, überhaupt alle Rubriken, zu deren Veranschlagung hier keine Vor- 
schriften gegeben sind. 
K. 14. 
Von dem Gesammttaxwerthe des abzuschätzenden Gutes kommen schließlich 
noch mit dem zwanzigfachen Betrage in Abzug die nach dem Durchschnitte der 
letzten sechs Jahre zu berechnenden Jahreswerthe 
1) der Orts-Kommunallasten, 
2) der Kirchen-, Pfarr- und Schulabgaben, 
3) der auf Pbeiellen Rechtstiteln beruhenden Lasten, sofern dieselben 
dinglich find. 
Naturalien werden hierbei nach summarisch gutachtlicher Ermittelung zu 
Gelde gerechnet. 
eis., Bezirks.) Provinzial- und Staatsabgaben und Lasten kommen 
nicht in Betracht. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerri 
(R. v. Decker).
	        
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