— 215 —
S. 10.
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli-
gationen werden in der nach der Bestimmung im FH. 7. jährlich zu erlassenden
ekanntmachung wieder in Erinnerung gebracht. Werden die Obligationen, die-
ser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach
dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht als verloren oder
vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen
werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen Armenkasse
anheimfallen. 61
11.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde
mit ihrem gesammten Vermögen und ürer sämmtlichen Einkünften, und kann,
wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt
werden, die Zahlung derselben von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden.
12.
Die in den I§. 4. 7. und 10. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch die Coblenzer Zeitung, das Amtsblatt der Königlichen Regierung Iosestst
und den Staatsanzeiger. Im Falle eines der gedachten Blätter eingehen sollte,
wird durch die städtische Kommission mit Genehmigung der Königlichen Regie-
rung ein anderes Blatt substituirt.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons eu
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des u
ebotes und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §9. 1.
5 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der im
H. 2. dieses Privilegiums genannten Kommission gemacht werden. Dieser
werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt ) welche nach
der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen
die Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an die Re-
gierung zu Coblenz statt;
b) das im §. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Land-
gerichte zu Coblenz;
J) die in den §#. 6. 9. und 12. der Verordnung vorgeschriebenen Bekannt-
machungen sollen durch die im F. 12. dieses Privilegiums angeführten
ösfenilichen Blätter erfolgen;
d) an Stelle der im §. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszahlungs-
termine sollen vier und an die Stelle des im §. 8. erwähnten achten
Zahlungstermins soll der fünfte treten.
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Geseh= Sammiung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende
(Nr. 7819.) 28“ landes.