Provokation. Revision. 237
2.
Provokation ex lege dillamari. Unzulässigkeit der Revifion,
wenn in zweiter Instanz der Provokation durch ein Mandat
Statt gegeben wird.
Bgl. Bd. VI S. 112; Bd. VIII S. 400; — auch Bd. X S. 14.
Die erste Instanz hatte eine Provokationsklage
a limine abgewiesen, die zweite aber auf des Provokanten
Berufung den Provokaten zur Klagestellung
binnen 30 Tagen bei Meidung ewigen Stillschweigens
verurtheilt, indem sie die Berühmung als durch
Vorakten erwiesen ansah. Die vom Provokaten hiegegen
ergriffene Revision wurde für unzulässig erklärt
und in den Motiven des oberstrichterlichen Erkeuntnisses
gesagt:
Die Entscheidung der zweiten Instanz fämt
zwar nicht unter die Bestimmung des F. 53
Nr. 2 des Prozeßgesetzes v. J. 1837, weil das
Appellationsgericht den erstrichterlichen Bescheid nicht
aufgehoben. sonrern vielmehr abgeändert, und keinesweges
einen blos einfachen Zwischenbescheid, sondern
vielmehr einen seinem Inhalte nach unzweifelhaft
appellablen Bescheid an dessen Stelle gesetzt hat;
allein da bei Erlassung desselben der Gegentheil noch
gar nicht gehört war, und solcher vielmehr blos
auf den einseitigen Berufungsantrag des Klägers
erlassen worden ist, so findet auf ihn, wie dieses bei
allen unter der gleichen Voraussetzung erlassenen Mandaten
der Fall ist, die Bestimmung des §F. 55 des
erwähnten Gesetzes Anwendung, gemäß welcher eine
Berufung dagegen erst dann zulässig wird, wenn
die vorerst bei demselben Gerichte eingebrachte Remonstration
erfolglos geblieben ist.
Daß der fragliche Bescheid von der zweiten
und nicht von der ersten Instanz erlassen wurde,
vermag der Anwendbarkeit dieser gesetztlichen Vor-