Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

Provokation.  Revision.  237

2.

Provokation  ex  lege  dillamari.  Unzulässigkeit  der  Revifion,
wenn  in  zweiter  Instanz  der  Provokation  durch  ein  Mandat
Statt  gegeben  wird.

Bgl.  Bd.  VI  S.  112;  Bd.  VIII  S.  400;  —  auch  Bd.  X  S.  14.

Die  erste  Instanz  hatte  eine  Provokationsklage
a  limine  abgewiesen,  die  zweite  aber  auf  des  Provokanten
  Berufung  den  Provokaten  zur  Klagestellung
binnen  30  Tagen  bei  Meidung  ewigen  Stillschweigens
  verurtheilt,  indem  sie  die  Berühmung  als  durch
Vorakten  erwiesen  ansah.  Die  vom  Provokaten  hiegegen
  ergriffene  Revision  wurde  für  unzulässig  erklärt
und  in  den  Motiven  des  oberstrichterlichen  Erkeuntnisses
  gesagt:

Die  Entscheidung  der  zweiten  Instanz  fämt
zwar  nicht  unter  die  Bestimmung  des  F.  53
Nr.  2  des  Prozeßgesetzes  v.  J.  1837,  weil  das
Appellationsgericht  den  erstrichterlichen  Bescheid  nicht
aufgehoben.  sonrern  vielmehr  abgeändert,  und  keinesweges
  einen  blos  einfachen  Zwischenbescheid,  sondern
vielmehr  einen  seinem  Inhalte  nach  unzweifelhaft
appellablen  Bescheid  an  dessen  Stelle  gesetzt  hat;
allein  da  bei  Erlassung  desselben  der  Gegentheil  noch
gar  nicht  gehört  war,  und  solcher  vielmehr  blos
auf  den  einseitigen  Berufungsantrag  des  Klägers
erlassen  worden  ist,  so  findet  auf  ihn,  wie  dieses  bei
allen  unter  der  gleichen  Voraussetzung  erlassenen  Mandaten
  der  Fall  ist,  die  Bestimmung  des  §F.  55  des
erwähnten  Gesetzes  Anwendung,  gemäß  welcher  eine
Berufung  dagegen  erst  dann  zulässig  wird,  wenn
die  vorerst  bei  demselben  Gerichte  eingebrachte  Remonstration
  erfolglos  geblieben  ist.

Daß  der  fragliche  Bescheid  von  der  zweiten
und  nicht  von  der  ersten  Instanz  erlassen  wurde,
vermag  der  Anwendbarkeit  dieser  gesetztlichen  Vor-