Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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gestellten Statuten der Brandkasse finden auf die Mobiliarversicherung keine An- 
wendung. Es treten dafuͤr, neben den einschlagenden allgemeinen fuͤr die Pro- 
vinz Hannover geltenden gesetlichen Vorschriften, insbesondere neben der Verord- 
nung vom 24. Januar 1828., betreffend die Beaufsichtigung der Privat--Feuer- 
Versicherungsanstalten (Hannoversche Gesetz Samml. von 1828. Abtheilung I. 
. 3.)) die nachfolgenden Bestimmungen ein: 
1) Die allgemeinen Bedingungen, unter welchen die Brandkasse Mobilien 2c. 
versichert, sind auf Vorschlag der Direktion von dem Ausschusse der 
Kalenberg-Grubenhagenschen Landschaft festzustellen und von der Direktion 
durch das Amtsblatt für Hannover zu veröffentlichen. 
2) Behufs Vermittelung der Versicherungen und des Geschäftsverkehrs mit 
den Versicherten hat die Direktion nach Bedarf Geschäftsführer (Ver- 
sicherungskommissaire) anzustellen. 
  
Redigirt im Büreau bes Staats-Ministeriums. 
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchbruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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