Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7827.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Rosenberger Kreises, Regierungsbezlrk Marienwerder, im Betrage 
von 26,000 Thalern, fünfte Emission. Vom 8. Mai 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 1c. 
Nachdem von den Kreisständen des Rosenberger Kreises, Regierungsbezirk 
Marienwerder, auf dem Kreistage vom 26. Juni 1869. beschlossen worden, die 
ur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten, außer den durch 
dee Privilegien vom 13. Mai 1857. (Gesetz Samml. 1857. S. 529.)) vom 
18. Juni 1860. (Gesetz Samml. 1860. S. 386.) und vom 27. April 1868. 
(Gesetz Samml. 1868. S. 479.) beschafften Anleihen von resp. 100,000 Tha- 
lern, 70,000 Thalern und 72,500 Thalern, beziehungsweise der durch das Pri- 
vilegium vom 1868. (Gesetz= Samml. 1868. S. 521. und S. 821.) 
genehmigten Anleihe von 16,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege 
einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis- 
stände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, 
Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage 
von 26)000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interese 
der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß- 
heit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obliga- 
tionen zum Betrage von 26/000 Thalern, in Buchstaben: sechsundzwanzig Tau- 
send Thalern, welche in folgenden Apoints: 
14,000 Thaler à 500 Thaler in 28 Stück, 
7,000 "* aà 200 s s 35 - 
5,000 d 1000 50 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlih zu verzinsen und nach ber durch das bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1874. ab mit wenigstens jährlich 13 Pro- 
zent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten zu 
amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unfere landesherrliche Geneh- 
migung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obliga- 
tionen die daraus gerorgchenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums 
nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. , « 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Kreis. Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ! durch 
die Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Z 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
s — Verin, den 8. Mai 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Pro- 
 
	        
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