Full text : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

344  Verträge  mit  den  süddentschen  Staaten.

geltend  machen.  Bei  den  Majoritäten  innerhalb  der  Bevollmächtigten  der
verbündeten  Regierungen,  da  muß  und  da  wird  in  solcher  Weise  die
Stimme  Preußens,  wenn  sie  auch  nur  mit  17  Voten  gestützt  ist,  vermöge
ihrer  Autorität  einen  berechtigten  Einfluß  üben,  so  lange  man  eben  in
dieser  Stimme  Preußens,  in  der  Stellung  und  Wirksamkeit  Preußens,
in  seinen  Verdiensten  um  die  nationale  Sache  einen  anzuerkennenden
Stützpunkt  findet.  Aber  in  demselben  Moment,  meine  Herren,  wo  diese
berechtigte  Autorität  sich  nicht  auf  jenen  moralischen  Einfluß  beschränkt,
sondern  mit  den  verbrieften  heiligen  Rechten  der  Verfassung  durch  Anwendung
  äußerer  Machtmittel  zusammenstößt,  in  demselben  Augenblick  hört  ihr
berechtigter  Spielraum  auf.  Hier  ist  nicht  mehr  die  Rede  von  Aut  orität,
nein,  hier  sind  Macht  und  Recht  in  Kouflikt,  und  eine  Versammlung,
die  eine  Verfassung  zu  machen  hat,  die  eben  die  Grenze  zwischen  Macht
und  Recht  festzusetzen  und  die  Einflüsse  der  Autorität  auf  ihre  eigentliche
Sphäre  zu  beschränken  hat  —  denn  darin  liegt  das  Wesen  einer  Verfassung
—  eine  solche  Versammlung  wird  sich  wahrhaftig  nicht  damit  beruhigen
dürfen,  daß  die  Mängel  in  diesen  Festsetzungen  durch  die  Autorität  aufgehoben
  werden  sollen.  Denn  in  demselben  Moment,  wo  sie  dies  thut,  sanktionirt
  sie  den  Rechtsbruch  durch  die  Macht,  und  wie  eine  Versammlung,
die  eine  Verfassung  feststellen  soll,  dies  vor  ihrem  Gewissen  verantworten
kann  —  ja,  meine  Herren,  darin  liegt  meine  Grundabweichung  von  dem
geehrten  Herrn  Redner  —  das  verstehe  ich  nicht.  Wozu  machen  wir  Verfassungen?
  Wenunn  die  vehre  richtig  ist,  daß  die  Autorität,  wenn  die  äußere
Macht  hinter  ihr  steht,  alle  Mängel  einer  Verfassung  aufzuheben  berufen
ist,  dann  brauchen  wir  keine  Verfassung,  dann  ist  die  Verfassung  ein  Spielzeug,
  welches  jeden  Augenblick  bei  Seite  geschoben  werden  kann.  Das
geht  doch  wirklich  nicht.  In  dieser  Beziehung  glaube  ich  also,  daß  der
geehrte  Herr  Redner  sich  eine  Begriffsverwirrung,  eine  Vermischung  der
Grenzen,  die  der  Rechtssphäre  und  der  Autoritätssphäre  in  allen  Verfassungen
  civilisirter  Völker  angewiesen  sind,  hat  zu  Schulden  kommen
lassen.  Nun,  meine  Herren,  möchte  ich  an  diese  Materie  noch  wenige
Worte  anknüpfen.  Der  geehrte  Herr  Redner  ist  einer  der  begabtesten  Vertreter
  unserer  aristokratischen  Partei;  das  giebt  ja  seiner  Stellung  ein  besonderes
  Relief;  eine  große,  bedeutende  und  sehr  mächtige  Partei  wird  von
ihm  meist  auf  der  Tribüne  vertreten.  Lassen  Sie  mich,  in  Folge  seiner
Deduktion,  hier  einige  Worte  auch  den  Herren,  die  ihr  angehören,  zurufen.
Autorität  soll  beruhen  auf  Verdienst.  Ja,  meine  Herren,  das  ist  eben
einer  der  Streitpunkte,  wo  wir  überhaupt  nicht  blos  bei  Feststellung  dieser
Verfassung,  nein,  auch  in  unserem  ganzen  öffentlichen  Leben,  namentlich
in  unserer  preußischen  Landesverfassung  so  leicht  zusammenstoßen.  Ich
glaube  —  und  gestatten  Sie  mir,  dies  vor  Ihnen  auszusprechen  —  die
wahre  Aristokratie,  die  überhaupt  noch  in  unseren  Tagen  möglich  ist,  soll
eben  auf  Verdienst  beruhen  —  soweit  stimme  ich  entschieden  bei.  Aber