Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 244 — 
2) Werden die Bohlwerke nur zum Verholen benußzt, so haben die der 
Vermessung unterliegenden Fahrzeuge nur 2 Pfennige für jede volle Last 
der Tragfahigkeit, alle übrigen nur den dritten Theil der tarifmäßigen 
Sätze zu entrichten. 
3) Werden die Bohlwerke länger als 14 Tage benutzt) so find für jede be- 
onnenen weiteren 14 Tage von den der Vermessung unterliegenden 
Kahrzeugen 4 Pennige für jede volle Last der Tuagfähgkeit von den 
uͤbrigen von Neuem die tarifmäßigen Sätze zu entrichten. 
4) Die Tragfähigkeit der Fahrzeuge wird nach Preußischen Schiffslasten 
à 4000 Pfund oder 2000 Kilogrammen bestimmt und aus den Meß- 
briefen ermittelt. 
Befreiungen. 
Bohlwerksgeld wird nicht erhoben: 
1) von Königlichen oder von solchen Fahrzeugen, welche ausschließlich 
Königliche oder Staatseffekten transportiren, 
2) von Böten, Kähnen oder Anhängen, welche zu denjenigen größeren 
Fahrzeugen gehören, für welche das tarifmäßige Bohlwerksgeld ge- 
zahlt wird. 
Berlin, den 5. Juni 1871. 
L. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
(Nr. 7830.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung des von der Kor- 
poration der Kaufmannschaft zu Königsberg in Pr. am 14. April 1871. 
beschlossenen revidirten Statuts dieser Korporation. Vom 12. Juni 1871. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 5. Juni 1871. 
das von der Korporation der Kaufmannschaft zu Königsberg in Pr. am 14. April 
1871. beschlossene revidirte Statut dieser Korporation mit der Bestimmung zu 
enehmigen geruht, daß dasselbe am 1. Juli d. J. in Kraft tritt. Der Aller- 
höchst Euch nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der Königlichen 
Regierung zu Königsberg bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 12. Juni 1871. 
Der Minister für Handel) Gewerbe und offentliche Arbeiten. 
Im Auftrage: 
Moser. 
  
  
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
" K. v. Octted.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.