Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7836.) Konzessions= und Bestätigungs= Urkunde) betreffend den Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Magdeburg nach Reuhaldensleben und darüber hinaus 
bis zum Anschlusse an die Berlin-Hannoverschen Bahnen durch die Magde- 
burg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, und einen Nachtrag zum Statut 
der letzteren. Vom 7. Juni 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft in der General- 
versammlung ihrer Aktionaire vom 12. März 1870. den Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Magdeburg nach Neuhaldensleben und darüber hinaus bis zum 
Anschlusse an die Berlin-Hannoverschen Bahnen beschlossen hat, wollen Wir der 
gedachten Gesellschaft zu dieser Erweiterung ihres Unternehmens die landesherrliche 
„Genehmigung unter den in dem anliegenden, von Uns hierdurch bestätigten 
Statutnachtrage enthaltenen Bedingungen ertheilen und ihr zugleich das Recht 
zur Expropriation und vorübergehenden Benutzung der für die fragliche Anlage 
erforderlichen Grundstücke nach Maßgabe des Gesetzes über die Eisenbahn-Unter- 
nehmungen vom 3. November 1838. hierdurch verleihen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statutnachtrage durch die Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
Neunter Nachtrag 
zu dem 
Statute der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 
K. 1. 
Das Unternehmen der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft wird 
ausgedehnt: 
auf den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von Magdeburg nach 
Neuhaldensleben und darüber hinaus bis zum Anschluß an die Berlin- 
Hannoverschen Bahnen. 
Die spezielle Richtung der vorbezeichneten Bahn wird von dem Königlichen 
Handelsministerium festgestellt Abweichungen von dem festgesetzten Bauplane 
bedürfen der besonderen Genehmigung desselben. 
(Nr. 7885.) 8. 2.
	        
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