Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Sonstige Streitigkeiten aus der Versicherung, namentlich auch uͤber den 
luch auf Brandentschädigung an sich und desen Umfang, verbleiben dem 
echtswege. 
K. 14. 
In Beziehung auf die Frist, binnen welcher Ansprüche auf Versicherungs- 
summen, Prämien, Fahgelder und Entschädigungen zur Anzeige und Liquidat#on 
gebracht werden müssen, bewendet es bei der Vorschrift im F. 45. des Gesetzes 
vom 24. August 1849. 
II. Versicherung. 
K.. 15. 
Die Anstalt darf nur im Gebiete derselben belegene Gebäude, unvollen- 
dete nicht ausgeschlossen, versichern. 
Sie ist zur Versicherung solcher Gebäude verpflichtet, soweit nicht Aus- 
nahmen durch dieses Reglement festgesetzt sind (G. 16.). 
Aus denjenigen Theilen der Prooin) Hannover, welche mit Aemtern, deren 
Sitz sich in den Grafschaften Hoya-Diepholz befindet, zu einem Verwaltungs- 
¾v irke vereinigt sind oder werden, können ausnahmsweise Versicherungen zuge- 
assen werden. 
K. 16. 
Nicht aufnahmefähig sind: Pulvermühlen und Pulvermagazine, Bucker. 
raffinerien, Schwefelraffinerien, Terpentin., Lack- und Firnißfabriken, Anstalten zur 
Fabrikation von Aether, ötherischen Oelen und Essenzen, von Phosphor, Knall- 
silber und Knallgold und Zündmaterial aller Art, Papierfabriken mit Ofentrock- 
nerei, bLeinfabei en, Lackirercien für Leder, Filz und Zeug mit Trockenöfen, 
Flachs= und Hanf-Reinigungsanstalten, Kiemuhhütten, Gasfabriken, nicht ge- 
wölbte Ziegel- und Kalköfen und die dieselben umschließenden Gebäude, Kühl- 
öfen auf Glashütten, Samenausklängelungs-Anstalten und Theerkochereien. 
Der ODirektion steht die Befugniß zu, außer den vorstehend genannten 
Gebäuden auch andere von der Aufnahme auszuschließen, oder, wenn sie bereits 
auszenommen find, aus der Anstalt zu entfernen, wenn die besondere Feuergefähr- 
üch eit derselben von ihr nach vorgängiger Anhörung von Sachpverständigen 
erkannt ist. 
Die Bestellung und Mwestung der Sachpverständigen geschieht durch die 
Direktion. Die Koßen für die Zuziehung der Sachver andigen trägt der die 
Versicherung Beanspruchende bezw. der Versicherte, bei dem Ausschlusse bereits 
versicherter Gehäude der Letztere jedoch nur dann), wenn solcher gegen dessen 
Widerspruch endgültig verfügt wird. 
Die Bersicherung des danach ausgeschlossenen Gebäudes erlischt mit Ab- 
lauf von vier Wochen, angerechnet vom Tage der beösfung der Verfügung der 
Hsn es sei denn, daß ein Anderes zwischen beiden Theilen verabredet ist 
K. 17.
	        
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