Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

K. 17. , 
desselb Die Versicherung des Gebäudes befaßt alle Bestandtheile und Zubehörungen 
esselben. ' · 
Als Zubehörung gilt alles, was mit dem Gebäude als solchem zu seinem 
Zwecke für die Dauer verbunden ist. 
Erhält das Gebäude nach Abschluß der Versicherung neue Bestandtheile 
oder Zubehörungen, so werden diese von ihr ohne Weiteres ergriffen. 
Die Ausschließung bestimmter (reeller) Bestandtheile und Zubehörungen 
des Gebäudes von der Versicherung ist der Regel nach unstatthaft, jedoch ist 
1) sowohl die Anstalt als der Versicherungsnehmer zur Ausschließung von 
Gegenständen besonderen Kunstwerths, sowie von Maschinen und ähn- 
lichem Zubehör, 
2) der Versicherungsnehmer zur Ausschließung der Grundmauern und mas- 
siven Keller (Souterrains), auch der Zubehörungen des Gebäudes, 
brrechtigt. Hat das Gebäude mehrere Zubehörungen derselben Art, so muß die 
Ausschließung diese sämmtlich betreffen. 
K. 18. 
Die Versicherung des Gebäudes darf nur den reinen Bauwerth desselben, 
entweder zum vollen Betrage oder zu einem Prozenttheile, betreffen. 
Unvollendete Gebäude können nur nach dem Werthe zur Zeit der Versiche- 
rumg) jedoch unter Mitheranziehung der etwa schon herangeschafften Baumate- 
rialien) versichert werden. 
Die Versicherung begründet die Verpflichtung der Anstalt zum Ersatz der- 
jenigen Verminderung am ordnungsmäßig festgestellten Bauwerthe des Gebäudes 
und seiner Zubehörungen (vergl. F. 24.), welche durch Brand, kalten Bligtschlag 
oder durch Maßnahme Behufs der Rettung oder Löschung auf Anordnung der 
ur Leitung der Löschung zuständigen Behörde oder K eingetreten ist 
Hrandschaden, vergl. F. 46.). 
Ist der Bauwerth des Gebäudes nach der letzten Feststellung durch Ab- 
bruch oder Einsturz u. s. w. vermindert,) so bestimmt sich die Ersatzpflicht der 
Austalt nach deijenigen Bauwerthe, welchen das Gebäude zur Zeit des Eintritts 
des Brandes moch hatte. *“- 
Berechtigt zur Versicherungsnahme ist derjenige, welcher auf Grund eines 
zum Erwerbe des Eigenthums oder eines erblich-dinglichen Nutzungsrechts ge- 
reichenden Titels das Gebäude besitz. 
Die Versicherung von Gebäuden im Miteigenthume oder gemeinschaft- 
licher erblich dinglicher Nutznießung steht sedem Miteigenthümer oder Mihnießer 
nach seinem Antheile zu) stehen die Antheile nicht fest, nur der Gesammtheit der 
Miteigenthümer oder uhricher 
Hinsichtlich des Ue eganst der Versicherung bei Veräußerungen der ver- 
sicherten Gebäude verbleibt es bei der Bestimmung im §. 24. des Gesetzes vom 
24. August 1849. 
(Nr. 7638.) 34° K. 20.
	        
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