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Desgleichen steht dem Versicherten zu, die Versicherung des Gebäudes
oder der F. 17. Ziff. 1. und 2. bezeichneten Gegenstände aufzuheben oder auf
einen geringeren Prozenttheil des Bauwerths herabzusetzen.
Die Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung kann jedoch nur auf den
1. Januar des nächstfolgenden Jahres geschehen.
Die Erklärung darüber ist spätestens bis zum 1. November des laufenden
Jahres der Direktion anlwseigen, widrigenfalls sie unwirksam ist.
Die austretenden Mitglieder haben kein Recht, einen Antheil aus dem
Reservefonds zu verlangen, sind aber zur Entrichtung ihres Antheils an den beim
Austritt vorhandenen Schulden der Anstalt verpflichtet.
(. 29.
Eigenthums= Veränderungen sind bei dem Bezirksdeputirten binnen drei
Monaten bei zwei Thaler Siurfe von dem neuen Eigenthümer anzuzeigen.
K. 30.
Ueber sämmtliche Versicherungen und Versicherungs-Aenderungen wird von
deruibireteon ein Hauptkataster und vom Bezirksdeputirten ein Nebenkataster
eführt.
8 Ueber die Einrichtung der Kataster hat der landschaftliche Ausschuß das
Nähere anzuordnen.
Stimmt das Hauptkataster nicht mit dem Nebenkataster des Bezirksdepu-
tirten, so entscheidet das erstere.
Der Versicherte kann die ihn angehenden Auszüge aus dem Haupt- und
Nebenkataster auf seine Kosten verlangen.
Dasselbe gilt von Dritten, sobald sie ein rechtliches Interesse bescheinigen.
Die Obrigkeit ist befugt, zu jeder Zeit Einsicht in das Hauptkataster und
in die Nebenkataster zu nehmen.
III. Branddkassen-Beitrag.
1. Allgemeines.
K. 31.
Die der Anstalt obliegenden Bramdentschädigungen und sonstigen Aus-
goben sind von sämmtlichen Theilnehmern, soweit nöthig durch Beiträge aufzu-
ringen
8 Der Beitrag ist entweder ordentlicher oder außerordentlicher.
2. Ordentlicher Beitrag.
6. 32.
Der ordentliche Beitrag besteht in der jährlichen Leistung jedes Theilneh-
mers von 6 Sgr. von je 100 Thalern seines nach F. 33. erntit Beitrags-
kapitals. K