Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Desgleichen steht dem Versicherten zu, die Versicherung des Gebäudes 
oder der F. 17. Ziff. 1. und 2. bezeichneten Gegenstände aufzuheben oder auf 
einen geringeren Prozenttheil des Bauwerths herabzusetzen. 
Die Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung kann jedoch nur auf den 
1. Januar des nächstfolgenden Jahres geschehen. 
Die Erklärung darüber ist spätestens bis zum 1. November des laufenden 
Jahres der Direktion anlwseigen, widrigenfalls sie unwirksam ist. 
Die austretenden Mitglieder haben kein Recht, einen Antheil aus dem 
Reservefonds zu verlangen, sind aber zur Entrichtung ihres Antheils an den beim 
Austritt vorhandenen Schulden der Anstalt verpflichtet. 
(. 29. 
Eigenthums= Veränderungen sind bei dem Bezirksdeputirten binnen drei 
Monaten bei zwei Thaler Siurfe von dem neuen Eigenthümer anzuzeigen. 
K. 30. 
Ueber sämmtliche Versicherungen und Versicherungs-Aenderungen wird von 
deruibireteon ein Hauptkataster und vom Bezirksdeputirten ein Nebenkataster 
eführt. 
8 Ueber die Einrichtung der Kataster hat der landschaftliche Ausschuß das 
Nähere anzuordnen. 
Stimmt das Hauptkataster nicht mit dem Nebenkataster des Bezirksdepu- 
tirten, so entscheidet das erstere. 
Der Versicherte kann die ihn angehenden Auszüge aus dem Haupt- und 
Nebenkataster auf seine Kosten verlangen. 
Dasselbe gilt von Dritten, sobald sie ein rechtliches Interesse bescheinigen. 
Die Obrigkeit ist befugt, zu jeder Zeit Einsicht in das Hauptkataster und 
in die Nebenkataster zu nehmen. 
III. Branddkassen-Beitrag. 
1. Allgemeines. 
K. 31. 
Die der Anstalt obliegenden Bramdentschädigungen und sonstigen Aus- 
goben sind von sämmtlichen Theilnehmern, soweit nöthig durch Beiträge aufzu- 
ringen 
8 Der Beitrag ist entweder ordentlicher oder außerordentlicher. 
2. Ordentlicher Beitrag. 
6. 32. 
Der ordentliche Beitrag besteht in der jährlichen Leistung jedes Theilneh- 
mers von 6 Sgr. von je 100 Thalern seines nach F. 33. erntit Beitrags- 
kapitals. K
	        
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