Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S. 33. 
Behufs Feststellung des Beitragskapitals zerfallen die in der Anstalt ver- 
sicherten Gebäude in fünf Klassen. 
cht Das Beitragsverhältniß dieser Klassen wird dahin festgestellt, daß ent- 
richten: 
1) die Gebäude der 1. Klasse /0 und die Gebäude der 2. Klasse8 
weniger als die Gebäude der 3. Klasse; 
2) die Gebäude der 4. Klasse 3/860 mehr als die Gebäude der 3. Klasse und 
die Gebäude der 5. Klasse, nach näherer von der Direktion bei der Auf- 
nahme zu treffender Bestimmung, das Doppelte bis Dreifache des Bei- 
trages der 3. Klasse. 
» §.34. 
Es bilden: 
die 1. Klasse: Gebäude mit völlig massiven Umfassungsmauern 
und feuerfester Bedachung, welche mindestens 4 Meter von anderen 
Gebäuden entfernt sind; 
die 2. Klasse: 
a) Gebäude derselben Bauart, welche weniger als 4 Meter von 
anderen Gebäuden entfernt sind;, 
b) Gebäude mit feuerfester Bedachung, welche mindestens 8 Meter 
von anderen Gebäuden entfernt sind; 
die 3. Klasse: alle sonstigen Gebäude, insofern sie nicht zur 4. 
oder 5. Klasse gehören; 
die 4. Klasse: 
a) Gebäude mit weicher Bedachung, welche weniger als 15 Meter 
von anderen Gebäuden gleicher Bedachung entfernt find, 
b) Wassermühlen, sofern sie von der Direktion wegen geringer 
Feuersgefahr ausnahmsweise aus der 5ten in diese Klasse 
versetzt find; 
die 5. Klasse: 
a) Mühlen jeder Art, mit Ausnahme der von der Direktion 
ausnahmsweise in die 4. Klasse versetzten Wassermühlen, 
b) Fabrik- und sonstige Anlagen von größerem Umfange, welche 
nach der baulichen Beschassabe. und Bestimmung für be- 
sonders feuergefährlich zu halten sind. 
Gebäude der 1. bis 3. Klasse, falls sie in größerer Nähe besonders feuer- 
gelsgreihtr Gebäude liegen, sind ausnahmsweise in die 4. oder 5. Klasse zu 
versetzen. 
(Tr. 7838.) K. 35.
	        
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