Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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K. 35. 
Welche Arten der Bedachung als feuerfeste zu betrachten find, bestimmt 
beim Zweifel die Direktion. 
Ziegeldächer in Strohdocken gelten jedoch als weiche Bedachung. 
g. 36. 
Mehrere derselben Klasse angehörige Gebäude eines und desselben Eigen- 
thümers, welche die im H. 34. bestimmten Entfernungen von einander nicht haben, 
gelten als nur Ein Gebäude. 
S. 37. 
Behufs Feststellung des Brandkassenbeitrages ist für jedes nicht zur 3., als 
der Normalklasse, gehörige Gebäude die vorschriftsmäßig festgestellte Versiche- 
rungssumme (II.), je nachdem es zur 1. oder 2.) beziehungsweise zur 4. oder 
5. Klae gehört, in Gemäßheit des F. 34. verhältnißmäßig zu ermäßigen, be- 
ziehungsweise zu erhöhen und danach für dasselbe das Beitragskapital zu ermitteln. 
Geht das Beitragskapital für sämmtliche Gebäude eines Versicherten nicht 
in 25 Thaler auf, so ist der Ueberschuß bis 12 Thaler einschließlich außer Acht 
zu lassen, der Ueberschuß von mehr als 12 Thaler für volle 25 Thaler zu rechnen. 
g. 38. 
Der Versicherte ist verpflichtet, Veränderungen des Gebäudes, welche auf 
die Klassifizirung desselben von Einfluß sind, dem Bezirksdeputirten bis zum 
1. November des betreffenden Jahres schriftlich zur Kenntniß zu bringen. 
Unterbleibt die Anzeige, oder wird sie nicht zeitig gemacht, so fällt der im 
Uebrigen durch die Veränderung bedingte Mnfpruck des Theilnehmers auf Ver- 
setzung des Gebäudes in eine niedrigere Klasse für das nächste Jahr hinweg. 
Hätte die Veränderung die Versetzung des Gebäudes in eine höhere Klasse 
nach sich ziehen müssen, so hat die Unterlaßng der Anzeige zur Folge, daß 
1) im Brandfalle der Entschädigungsbetrag um 10 Prozent herabgesetzt wird; 
2) andernfalls der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem ordnungs- 
mäßigen Brandkassenbeitrage für die Dauer der Verkürzung nachzuzahlen 
und daneben der einmalige Betrag dieses Unterschiedes als Strafe zu 
erlegen ist. 
Der für das Jahr nach F. 32. zu entrichtende Brandkassenbeitrag ist bis 
Ende Januar zu entrichten, sofern nicht von der Direktion die Entrichtung in 
mehreren, sodann durch das Amtsblatt der Provinz bekannt zu machenden Ter- 
minen vorgeschrieben oder zugelassen ist. 
Tritt die Versicherung oder Erhöhung derselben im Laufe des Jahres in 
Kraft, so hat der Versicherte den vorschriftsmäßigen Beitrag nach Verhältniß des 
noch übrigen Theils des Jahres zum ganzen Jahre, jedoch für ein bereits be- 
gonnenes Vierteljahr zu voll zu entrichten. Er
	        
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