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Erlaß oder Erstattung der für das Jahr senizesellen Brandkassenbeiträge
ndet auch, falls in dem Laufe des Jahres die Versicherung erlischt oder die
ersicherungssumme vermindert wird, nicht statt.
Die Erhebung der Beiträge erfolgt durch die dazu anzunehmenden Erheber,
nach näherer Anordnung der Behörde, auf Grund der gemeindeweise aufgestellten
speziellen Heberollen.
K. 40.
Dem landschaftlichen Ausschusse steht zu, mit Genehmigung des Ober-
präfidenten die im 34. festgestellte Klaffitalten der Gebäude #anbendern, so-
fern sich solches auf Grund von Erfahrungen als angemessen ergiebt.
ie getroffenen Aenderungen sind vom Ausschusse spätestens bis zum
1. Oktober des dem Jahre der Inkrafttretung vorhergehenden Jahres durch das
Amtsblatt der Provinz bekannt zu machen, widrigenfalls sie erst mit dem
1. Januar des danach sogenden Jahres in Wirksamkeit treten.
3. Außerordentlicher Beitrag.
K. 41.
Fallen in einem Beitragsjahre (K. 39.) Brandentschädigungen vor, welche
neben den sonstigen verfassungsmäßigen Ausgaben der Anstalt für das Jahr
durch die regelmäßigen Beiträge und die sonstigen Einnahmen des Betriebsfonds
nicht zu decken sind, und wird nicht vom Ausschusse die Deckung des Fehlenden
ganz oder theilweise durch Anleihen beschlossen, so sind dazu von den in dem be-
* Wnden GBeitragsfahre Versicherten außerordentliche Beiträge aufzubringen
vergl. K. 6. Nr. J).
ie Direktion hat zu diesem Zwecke den Betrag, welcher für je 100 Thaler
Beitragskapital zu zahlen ist, nach dem Verhältnisse der Bedarfssumme zu der
Gesammtsumme der ordentlichen Beiträge für das Jahr festzustellen und bei der
Ausschreibung des danach festgestellten außerordentlichen Beitrages durch das Amts-
blatt der Provinz die Zahlungsfristen zu bestimmen.
Dieselbe hat daneben den außerordentlichen Beitrag eines jeden Beitrags-
pflichtigen zu berechnen und Behufs der Erhebung besondere Rollen aufzustellen.
Die Erhebung geschieht gleichwie die der ordentlichen Beiträge.
IV. Brandentschädigung.
1. Grundsätze.
+. 42.
Gegenstand der Ersatzpflicht der Anstalt ist der ordnungsmäßig festgestellte
Brandschaden am versicherten Gebäude (§. 46.).
st jedoch der Brand im Kriege oder in Folge des Kriegszustandes zu
militairischen Zwecken nach Kriegsgebrauch r militairischen Befehl durch Freund
oder Feind vorsätzlich erregt, so erfolgt von der Anstalt keine Vergütung.
Jahrgeng 1671. (Nr. 7668.) 35