— 274 —
Hat die Zerstörung oder Beschädigung zugleich zum Schutze in der An-
stalt nicht versicherter Gebäude gereicht, so bestimmt sich die Ersatzpflicht der
Anstalt nach dem Verhältnisse des Bauwerths der bei ihr versicherten geschützten
Gebäude zu dem Bauwerthe sowohl der bei ihr nicht versicherten geschützten, als
der durch die Löschung oder Rettung zerstörten oder beschädigten Gebäude.
Sind die geschützten Gebäude bei anderen Anstalten versichert, so gilt der
der Versicherung zum Grunde liegende Werth, sofern er geringer ist als der
Werth zur Zeit des Schadens, anderenfalls dieser letztere Werth.
Ist der Brand von dem Beschädigten (Absatz 1.) mit rechtswidrigem Vor-
satze oder aus grober Fahrlässigkeit selbst veranlaßt oder befördert, so verliert er
den in Rede stehenden Entschädigungsanspruch.
g. 53.
Zu Beförderung der Hülfe bei Feuersbrünsten sind aus den Mitteln der
Anstalt zu zahlen:
A. an Verzütung, für die gesammte, obrigkeitlich oder sonst zuständigen
Orts bestellte Bedienungsmannschaft einer Wagenspritze:
a) wenn die Spritze bei einem Feuer außerhalb ihres Standortes wirk-
lich gebraucht ist, zwölf Thaler;
b) wenn die Spritze bei einem Feuer im Standorte wirklich gebraucht
ist, vier Thalerz;
Jcr) wenn die Spritze bei einem Feuer außerhalb ihres Standortes zwar
nicht gebraucht ist, sie jedoch auf der Brandstelle in brauchbarem
Zustande angekommen war, oder bei der Hinschassung zur Brand-
stelle unbrauchbar wurde, zwei Thaler zwanzig Silbergroschen.
Zweifel über den Eintritt der Voraussetzungen unter Litt. c.
entscheidet die Obrigkeit, in deren Bezirke der Brand stattgehabt hat.
Die Vergütungen nach Litt. A. à — c. erfolgen nur für die auf
der Brandstelle zuert angelangten 4 Spritzen. Waren überhaupt mehr
als 4 Spritzen angelangt, so entscheidet die frühere Ankunft.
Jedoch gehen von den auf der Brandstelle erschienenen auswär-
tigen Spritzen die zuerst angelangten drei auch den vor ihnen angelang-
ten Spritzen aus dem Standorte, falls die Zahl dieser letzteren mehr Ffs.
Eine war, vor.
Als Standort der Spritze gilt derjenige Ort, in welchem sie si
beim Ausbruch des Feuers befends sie sich
Besteht die Bedienungsmannschaft der Spritze aus weniger als
sechs Personen, so darf die Vergütung für den Einzelnen den sechsten
Theil des betreffenden Satzes nicht übersteigen;
B. an Fuhrlohn für die Hinschaffung einer selbstständig beanten Wagen-
spritze nach dem Feuer in einem anderen Orte, ohne Rücksicht ausphie