Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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jährlich zu tilgen, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu 
kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öftntlich bekannt gemacht. Diese Be- 
kanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungster- 
mine in dem Preußischen Staatsanzeiger, in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Marienwerder, sowie in dem Schlochaurr Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am I. Juli, von heute an ge- 
rechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
*.# der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
i der Kreis-KRommunalkasse in Schlochau. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Alemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. 
Titel 51. SJ. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Schlochau. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten ait der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung find halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahrees. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal- 
kasse zu Schlochau gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Hun Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis 
mit seinem Vermößenn 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ilt 
Schlochau den 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
Schlochauer Kreise. 
E— 7880.) 36° Pro- 
 
	        
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