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Plane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbaumeisters zu
veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren;
J) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststellung
und Abnahme vorzulegen;
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufchtigen
und die halbjährige Grabenschau im #wiir und November mit den
Wiesenschöffen abzuhalten;
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu-
stimmung der Wiesenschöffen nöthig;
f) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzun
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements (&. 1o
bis zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen.
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen
Wiesenschöffen vertreten.
KS. 8.
Zur Bewachung und Bedienung der Wies2en stellt der Vorstand einen
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an und bestimmt dessen Lohn.
Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Landrathes. Der
Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, daß alle Par-
ellen den verhältnißmäßigen Antheil am Wasser erhalten. Kein Eigenthümer
arf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die gemeinschaftlichen
Anlagen eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von
zwei für jeden Kontraventionsfall.
er Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisungen
des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit Ver-
weis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden-
. 9.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grumdgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen,
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver-
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen) von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten.
(Nr. 7840.), as