Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 283 — 
Plane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbaumeisters zu 
veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
J) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststellung 
und Abnahme vorzulegen; 
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufchtigen 
und die halbjährige Grabenschau im #wiir und November mit den 
Wiesenschöffen abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
f) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzun 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements (&. 1o 
bis zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen 
Wiesenschöffen vertreten. 
KS. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wies2en stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an und bestimmt dessen Lohn. 
Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Landrathes. Der 
Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, daß alle Par- 
ellen den verhältnißmäßigen Antheil am Wasser erhalten. Kein Eigenthümer 
arf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die gemeinschaftlichen 
Anlagen eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 
zwei für jeden Kontraventionsfall. 
er Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisungen 
des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit Ver- 
weis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden- 
. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grumdgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, 
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen) von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
(Nr. 7840.), as
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.