Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeämtern 
wählbar und vicht Mitglied des Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteiischen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den 
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen 
des Lankratge beeinträchtigen. 
§. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Gräbenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis zu drei Thalern 
bedrohen. 
S. 11. 
Der Verband ist der Oberaufsicht des Staats in demselben Umfange 
unterworfen, wie eine ländliche Gemeinde. Das Aufsichtsrecht wird gehandhabt 
von dem Kreislandrath, von der Regierung in Koblenz als Landespolizei-Behörde 
und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
G. 12. 
Aenderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Juni 1871. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(XNr. 7841.)
	        
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