Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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in dem gleichen Umfang wie bei unmittelbarer Einlieferung bei der Postanstalt. Die Annahme 
von Einschreib= und Wertsendungen sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen 
Verpflichtungen der Posthilfstelle. Mit Einwilligung des Inhabers der Posthilfstelle können 
jedoch derartige Sendungen in dem unter III festgesetzten Umfange bei der Posthilfstelle zur 
Weitergabe an den Postboten niedergelegt werden. Diese Niederlegung ist lediglich Vertrauens- 
sache der Absender gegenüber dem Inhaber der Posthilfstelle. Die Haftpflicht der Postverwaltung 
beginnt erst mit der Ablieferung der Sendungen an den Postboten. Die aufgegebenen gewöhn- 
lichen Pakete sowie die niedergelegten Einschreibsendungen, Wertsendungen und Postanweisungen 
hat der Inhaber der Posthilfstelle sogleich in das Annahmebuch einzutragen. Der Einlieferer 
kann sich von der Eintragung überzeugen oder die Sendung selbst eintragen. Für die von einer 
Posthilfstelle angenommenen Sendungen wird keine Einlieferungsgebühr erhoben. 
VI. Wegen der Einlieferung von gewöhnlichen Briefpostgegenständen mittels geschlossener 
Tasche siehe § 36. 
§ 27. 
Zeit der Einlieserung. 
I. Die Sendungen sind bei den Postanstalten während der Postschalterstunden und, wenn sie 
mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden sollen, vor der Schlußzeit dieser Post einzuliefern. 
II. Die Postschalterstunden werden nach den örtlichen Verhältnissen festgesetzt und bei den 
Vostanstalten durch Anschlag zur Kenntnis des Publikums gebracht. 
III. Als Schlußzeit für die Aufgabe von Postsendungen bei den Annahmestellen der Post- 
anstalten gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgang der Post: 
a) für gewöhnliche Briefe und Postkarten eine viertel bis eine halbe Stunde, 
b) für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Aktenpakete (811a) 
eine halbe bis eine Stunde, 
I) für einzuschreibende Briefpostsendungen eine viertel bis eine halbe Stunde, 
d) für alle anderen Gegenstände eine Stunde. 
Wo die Verkehrsverhältnisse es gestatten, werden diese Schlußzeiten verkürzt. 
IV. Ist die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen wegen besonderer örtlicher 
Verhältnisse innerhalb der vorbezeichneten Fristen nicht ausführbar, so können die Schlußzeiten 
angemessen verlängert werden. Das gleiche gilt im Einzelfalle für Sendungen, die von demselben 
Absender in größeren Mengen aufgegeben werden. 
V. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Postschalterstunden abgehen, bildet der 
Ablauf dieser Dienststunden die Schlußzeit, sofern sie nicht nach den vorstehenden Festsetzungen 
früher eintritt. 
VI. Die Briefkästen an und in den Posthäusern werden vor dem Abgang jeder Post, 
zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang 
geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkästen werden nach den örtlichen Bedürfnissen 
festgesetzt. Die Briefkästen auf den Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen 
Abgang eines jeden zur Postbeförderung benutzten Zuges geleert. Gewöhnliche Briefpostsendungen 
können in die Briefkästen der Bahnpostwagen bis zum Abgang des Zuges eingelegt werden. 
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