Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 291 — 
Regulatib, 
betreffend 
die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde. 
Vom 15. Juni 1871. 
Nachdem das Oberkommando der Marine in seinem bisherigen Bestande und 
Versonale aufgelöst ist und dessen seitherige Funktionen durch Meine Order vom 
Juni d. J. dem Marineminister, resp. dem Marineministerium übertragen 
nd, bestimme Ich, im Interesse der einheitlicheren Leitung der Marine-Angelegen- 
eiten, über die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde, wie folgt: 
1) Der Geschäftskreis des Marineministeriums umfaßt ohne Ausnahme alle 
Angelegenheiten, welche die Einrichtung, Erhaltung und Entwickelung, 
sowie die Verwendung der Reichsmarine betreffen. Die durch Meine 
Order vom 29. Juli 1870. provisorisch eingesetzte Kommando-Abtheilung 
fungirt fortan nur als integrirender Theil des Marineministeriums, resp. 
als Organ des Marineministers. 
2) Dem Marineminister wird neben den ihm als Verwaltungschef zuste- 
henden Rechten und Pflichten, zu welchen namentlich die Regelung des 
Geschäftsganges innerhalb des Ministeriums, und zwischen letzterem und 
den untergebenen Verwaltungsbehörden zu zählen ist, von jetzt ab auch 
die Ausübung aller dem bisherigen Oberkommando obgelegenen Dienst- 
befugnisse, einschließlich der höheren Militairgerichtsbarkeit und Dis. 
ziplinarstrafgewalt übertragen. 
3) Unter dem Marineminister leitet der Präses die Geschäfte des Marine- 
ministeriums. Derselbe ist in allen Beziehungen der stetige Vertreter des 
Ministers, und ist ihm das gesammte Personal des Marineministeriums 
untergeben, sowie sämmtliche Personen und Behörden der Marinever- 
waltung. Derselbe ist mitverantwortlich für eine geregelte, einheitliche und 
sachgemäße Behandlung der Geschäfte der gesammten Marineverwaltung. 
Er entscheidet und unterzeichnet selbstständig in allen den Angelegenheiten, 
in denen der Minister sich die Entscheidung nicht vorbehalten hat. 
Dem Präses steht die Diszilinarstraf ewalt eines Divisions- 
Kommandeurs zu) und verbleibt derselbe auch, Behufs gelegentlicher 
Vertretung des Ministers in Behinderungsfällen, im Beft « 
verliehenen höheren Gerichtsbarkeit. 
4) Alle Vaxfügengen und Befehle in Kommando-Angelegenheiten, welche 
nicht von Mir ausgehen, werden fortan unter der Firma des Marine- 
ministers, oder in dessen Vertretung „für den Marineminister“) durch 
den Präses *— 
5) Die in Personal-Angelegenheiten bisher vom Oberkommando der Marine 
ausgegangenen Immediat-Eingaben werden Mir für die Folge, auf Gumd 
der von dem Präses gemachten bezüglichen Vorschläge, durch den Minister ein- 
gereicht. Sie gelangen nach Meiner Entscheidung durch den Marineminister 
an das Marineministerium zur Verkündigung und Ausführung grg 
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