Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Meinen Erlaß vom 4. Dezember 1861. (Gesetz= Samml. 1862. S. 13.) verlie- 
hene Recht zur Erhebung von Chausseegeld auf der dort bezeichneten Gemeinde- 
Chaussee von der Diesdorf- Niederndodelebener Feldmarksgrenze bis zum Dorfe 
Niederndodeleben auf die oben gedachte von der Gemeinde Niederndodeleben zu 
unterhaltende Chausseestrecke unter gleichen Bedingungen zur Anwendung ge- 
bracht werde. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. · 
Berlin, den 5. Juni 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Nr. 7846.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Juni 1871.) betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chgussee von 
Kurnik nach Schroda, im Kreise Schroda. · " 
Auf Ihren Bericht vom 26. Mai d. J. bestimme Ich, daß, nachdem die 
Stadt Kurnik, im Kreise Schrimm, Regierungsbezirks Posen, den Bau und die 
Unterhaltung der Chaussee von Kurnik nach Schroda, im Kreise Schroda, an 
Stelle der uiheiligten Kreise übernommen,) außer der durch den Erlaß vom 
21. Mai 1855. zu jenem Bau nach dem Satze von 7000 Thalern für die 
Meile bewilligten Neubauprämie auch die den ursprünglichen Unternehmern durch 
den anderweiten Erlaß von demselben Tage (Gesetz. Samml. 1855. S. 513) 
verliehenen fiskalischen Vorrechte, einschließlich der Befugniß zur Erhebung de 
tarifmäßigen Chausseegeldes, in Bezug auf die gedachte Thaufferstrene nunmehr 
der Stadt Kurnik, beziehungsweise der Provinz zustehen sollen. Auch ertheile 
Ich dem nebst der eingereichten Karte und den übrigen Anlagen anbei zurückfolgen- 
den Beschlusse der Stände des Kreises Schrimm vom 25. Januar 1870., betreffenh 
die der Stadt Kurnik zu gewährende Beihülfe, hierdurch Meine Genehmigung. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. * 
Berlin, den 5. Juni 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
den Minister des Innern und den Finanzminister. 
  
(Xr. 7847.)
	        
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