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Kreise gegen Uebernahme der gunfiiger chaufseemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließßt,
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim-
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch ver-
leihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
ehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei. Vergehen auf die gedachte
traße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 21. Juni 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 7849.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Juli 1871., betreffend die Aufhebung des Amts-
gerichts Gartow und die Vereinigung des Bezirks desselben mit dem des
Amtsgerichts Lüchow im Departement des Appellationsgerichts zu Celle.
A## Ihren Bericht vom 6. Juli d. J. will Ich genehmigen, daß das Amts-
gericht Gartow zum 1. Oktober d. J. aufgehoben und der Bezirk desselben mit
dem des Amtsgerichts Lüchow im Departement des Appellationsgerichts zu Celle
vereinigt wird.
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
Bad Ems, den 10. Juli 1871.
Wilhelm.
Leonhardt.
An den Justizminister.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).