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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— J.r. 21. —
(Nr. 7850.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1871., betreffend den Tarif, nach welchem
das Hafengeld für die Benutzung des Winterhafens zu Graudenz zu ent-
richten ist.
A# Ihren Bericht vom 21. Juni d. J. habe Ich den anliegenden Tarif,
nach welchem das Hafengeld für die Benutzung des Winterhafens zu Graudenz
zu entrichten ist, unter dem Vorbehalt einer Revision von fünf zu fünf Jahren
genehmigt und vollzogen.
Derselbe ist mit diesem Erlasse durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 24. Juni 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Tarif,
nach welchem das Hafengeld für die Benutzung des Winterhafens bei
Graudenz zu entrichten ist.
Vom 24. Juni 1871.
Es wird entrichtet an Hafengeld für die Ueberwinterung von Stromfahrzeugen:
a. von unbeladenen:
1) von einem Fahrzeuge von 1 Tonne bis einschließlich 10 Tomnen, Trag.
— Rthlr.
fähigkeit: . .. 0 Sgr.
2) von einem Fahrzeuge von mehr als 10 bis ein-
schließlich 20 Tonnen Tragfähigkeit — 20
Jahrgang 1871. (Tr. 7850.) 39 3) von
Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1871.