Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7851.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Juli 1871., betreffend die Allerhöchste Genehmi- 
gung des Regulativs für die Organisation der Verwaltung des kommunal. 
ständischen Vermögens und der kommunalständischen Anstalten in dem 
kommunalständischen Verbande des Regierungsbezirks Wieebaden. 
A## den Bericht vom 11. Juli d. J. will Ich in Gemäßheit der §#. 2. und 
15. Meiner Verordnung vom 26. September 1867., betreffend die Emrichtung 
einer kommunalständischen Verfassung im Regierungsbezirk Wiesbaden, mit Aus- 
schluß des Stadtkreises Frankfurt a. M., dem Antrage des Kommunallandtages 
dieses Regierungsbezirks entsprechend, das anliegende 
Regulativ für die Organisation der Verwaltung des kommunalständischen 
Vermögens und der kommunalständischen Anstalten in dem kommunal- 
ständischen Verbande des Regierungsbezirks Wiesbaden 
hiermit genehmigen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz- Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Bad Ems, den 17. Juli 1871. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
(Tr. 7861.) 39° Re
	        
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