Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Regulatid 
für die 
Organisation der Verwaltung des kommualständischen Vermögens 
und der kommnalständischen Anstalten in dem kommunalständischen 
Verbande des Regierungsbezirks Wiesbaden. 
S. I. 
Ständischer Verwaltungsausschuß. 
Zum Zwecke der Verwaltung des Vermögens und der Anstalten des 
kommunalständischen Verbandes des Regierungsbezirks Wiesbaden wird ein 
ständischer Verwaltungsausschuß 
bestellt. 
S. 2. 
Zusammensetzung des Ausschusses. 
Der Ausschuß besteht aus: 
1) dem jedesmaligen Vorsitzenden des Kommunallandtages, welcher auch 
in der Zwischenzeit bis zum nächsten Kommunallandtage im Ausschusse. 
verbleibt, und in dessen Behinderung dem Stellvertreter desselben; 
2) sechs Mitgliedern, welche von dem Kommunallandtage aus seiner Mitte 
dergestalt gewählt werden, daß mindestens eines derselben den Standes- 
herren oder den Vertretern der großen Grundbesitzer angehört. 
Die Wahl ad 2. erfolgt auf die Dauer des Mandats der Kommunallandtags. 
Abgeordneten (F. 6. der Verordnung vom 26. September 1867.) mit der Maßgabe, 
daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur Wahl 
des Nachfolgers fortdauert. 
Für das Ausschußmitglied der Standesherren und der Vertreter der großen 
Grundbesitzer ist ein Stellvertreter aus der Zahl dieser, für die übrigen Mitglieder 
aber sind drei Stellvertreter aus der Zahl der Abgeordneten der Kreise zu 
wählen, welche für den Fall dauernder Behinderung der Ausschußmitglieder nach 
der durch die erhaltene Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit durch das Loos 
zu bestimmenden Reihenfolge eintreten. 
g. 3. 
Wirkungskreis des Ausschusses. 
Der Ausschuß hat die Verwaltung des kommunalständischen Vermögens und 
der kommunalständischen Anstalten nach Maßgabe der Beschlüsse des Kommunal- 
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