Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S. 6. 
Obliegenheiten des Landesdirektors. 
Der Landesdirektor führt als erster ständischer Beamter, unter Betheili- 
gung der etwaigen anderen Beamten (F. 5.), die laufenden Geschäfte der Ver- 
waltung selbstständig, vorbehaltlich des Rekurses der Betheiligten an den kom- 
munalständischen Ausschuß. Er vertritt die ständische Verwaltung nach Außen, 
verhandelt Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen, führt den 
Schriftwechsel und zeichnet die Schriftstücke allein. 
Im Uebrigen wird der Umfang der Amtspflichten des Landesdirektors 
und der etwaigen anderen oberen ständischen Beamten, sowie ihre gegenseitige 
dienstliche Stellung von dem Ausschusse durch besondere Geschäftsinstruktionen 
geregelt, deren Genehmigung dem Kommunallandtage vorbehalten bleibt. 
Sofern die Anstellung eines Landesdirektors nicht erfolgt, werden die 
Funktionen desselben von dem Vorsitzenden des Kommunallandtages, beziehungs- 
weise dessen Stellvertreter wahrgenommen. 
S. 7. 
Ständische Büreaubeamte. 
Die Stellen der zur Besorgung der Büreau-, Kassen-- und anderen Ge- 
schäfte des Ausschusses nöthigen Veachten werden der Zahl, der Diensteinnahme 
und der Art der Besetzung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) nach auf 
Vorschlag des Ausschusses mittelst des Finanzetats bestimmt. 
Die Besetzung dieser Stellen, bei welchen, soweit es sich um das untere 
Kassen- und Büreaudienstpersonal handelt, die Bestimmungen des FH. 11. des 
Reglements über die Civilversorgung 2c. der Militairpersonen vom 20. Juni 
1867. analoge Anwendung finden, erfolgt durch den Ausschuß selbstständig. 
Diese Beamten werden von dem Landesdirektor vereidigt und in ihre 
Aemter eingeführt. Sie erhalten ihre Geschäftsinstruktionen vom Ausschusse. 
Das ständische Kassen= und Rechnungswesen wird durch besonderes Regle- 
ment geordnet. 
  
g. 8. 
Ständische Lokalkommissionen. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner ständischer 
Anstalten können besondere ständische Kommissionen oder Kommissare bestellt 
werden. 
Die Einsetzung und die Art und Weise der Zusammensetzung derselben 
hängt von dem Beschlusse des Kommunallandtages ab. Die Wahl der Mit- 
lieder steht dem Ausschusse zu, wenn sich der Kommunallandtag dieselbe nicht 
für einzelne Anstalten besonders vorbehält. 
Die Kommissionen oder Kommissare führen ihre Geschäfte unter der 
Leitung und Aufsicht des Ausschusses und empfangen von diesem ihre Geschäfts- 
instruktion. &
	        
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