Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S. 7. 
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden jährlich während fünf Jahren von der Direktion 
der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die 
Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen 
Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, was von der Direktion 
unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären 
ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen 
mehr) doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines 
Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeitsrücksichten gewähren. 
ie 
Außer den im §. 5. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln 
zurückzufordern: 
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder an- 
deren dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz aufhört; 
b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Erkenntnisse 
wegen Zahlungsunfähigkeit Exekutionen im Betrage von mehr als 
100,000 Thalern fruchtlos vollstreckt worden find; 
Jc) wenn die im §. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht innegehalten 
worden ist und die Gesellschaft nicht innerhalb thunlichst kurzer, spätestens 
dreimonatlicher Frist nach geschehener Aufforderung die Fehler redressirt hat. 
Im Falle a- kann das Kapital an dem Tage, wo derselbe eintritt, in den 
Fällen b. und c. nach Kündigungsfrist von drei Monaten zurückgefordert werden. 
Das Recht zur Zurückforderung dauert im Falle a. bis zur Wiederher- 
stellung des unterbrochenen Transportbetriebes, in den Fällen b. und c. sechs 
Monate, nachdem der Fall eingetreten, jedoch bei c. immer nur insofern die 
planmäßige Tilgung der Obligationen nicht inzwischen wieder eingetreten ist. 
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen 
eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
  
s. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der Zah- 
lung von Jinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft vor; 
b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhes erforderlichen Grundstücke verkaufen. Dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhäöfe 
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn- 
höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen 
oder steuerlichen Einrichtungen, oder zu Packhöfen und Waarennieder- 
lagen abgetreten werden mochten. 
S. 10. 
Zur Geltendmachung der im J. 8. festgesetzten Rückforderungsrechte ist den 
Inhabern der Obligationen der Bahnkörper von Ehrenbreitstein nach us 
resp. 
 
	        
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