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g. 5.
Das Landschaftskollegium ist ermächtigt, Kirchen und Thürme, sofern
solche nicht mit Feuerstellen baulich verbunden sind, oder sonst gewerblich benutzt
werden, gegen den Beitragssatz von 3 pro Mille des Bauwerthes zu versichern.
In Betreff der Gesellschaft für die Städte und Flecken ist das
Landschaftskollegium außerdem befugt, bei der Versicherung von Kirchen und
Thürmen, auch wenn sie mit einer Feuerstelle baulich verbunden sind oder zu
gewerblichen Zwecken benutzt werden, bis auf die Hälfte der von Gebäuden
I. Klasse zu entrichtenden Beiträge herabzugehen.
S. 6.
Der auf Grund des Gesetzes vom 16. Juli 1858. (Hannov. Gesetz Samml.
Abthlg. I. S. 193.) von beiden Gesellschaften gesammelte Reservefonds wird auf
zusammen ,150,000 Thlr. Kurant“ festgestellt und nimmt für die Folge die
Benennung:
„Grundkapital der beiden Feuerschaden-Versicherungsgesell-
schaften für Ostfriesland und Harrlingerland“
Sollte der Fonds bei Einführung des vorliegenden Nachtrages den Be-
trag von 150,000 Thlrn. noch nicht erreicht haben, so sind bis dahin, daß dies
gescheten b die Zinsen der vorhandenen Bestände dem Kapitale hinzuzufügen,
nöthigenfalls auch Zuschlagsbeiträge — cfr. 9. 9. — zu erheben.
S. 7.
Das Grundkapital ist in Preußischen Staats-Obligationen oder in guten
inländischen Kommunalpapieren, sowie bei Geldinstituten, welche unter der
Garantie der Landschaft stehen, verzinslich zu belegen. Auch ist es gestattet,
10 Prozent des Bestandes auf Realhypotheken mit pumpillarischer Sicherheit
anzulegen. *
Die Zinsen des Grundkapitals vertheilen sich auf beide Gesellschaften zur
Bestreitung ihrer Jahresbedürfnisse nach Maßgabe der von ihnen vertretenen
Versicherungssummen, und nur der Rest des Bedarfs wird in jeder Gesellschaft
durch Beiträge der Mitglieder gedeckt.
K. 9.
Das Grundkapital selbst hat den Gesellschaften zur Deckung außerordent-
licher Schäden zu dienen.
Ein außerordentlicher Schaden ist vorhanden, so oft in einer der Gesell-
schaften zur Bestreitung des Jahresbedarfs ein höherer Beitrag als 2 pro Mille
der Versicherungssummen erforderlich wird.
iuä diesem Falle ist das Fehlende aus dem Grundkapitale zu entnehmen.
ie der Gesellschaft für die Städte und Flecken wird der Maximalsatz
von 2 pro Mille nach dem Durchschnitte der Klassen ermittelt.
So oft das Grundkapital hat angegriffen werden müssen, ist dasselbe
baldthunlichst bis zur festgesetzten Höhe wieder zu ergänzen, zunächst uh zie
(Tr. 7857.) in.
an.
00.