Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Derselbe erhält für seine Mühewaltung eine von dem Kommunallandtage 
festzusetzende Entschädigung aus dem Landarmenfonds. . 
Er hat seinen Wo zauit in der Stadt Stettin zu nehmen. Er wird von 
dem Vorsitzenden der Landstube vereidigt und in sein Amt eingeführt. 
K. 4. 
Der Direktor für das Landarmenwesen bereitet die Beschlüsse der Land- 
stube vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. 
Er vertritt den Landarmenverband nach Außen und verhandelt Namens 
desselben mit Behörden und Privatpersonen) er führt den Schriftwechsel und 
zeichnet alle Schriftstücke. 
C. 5. 
Inwieweit die Landstube die Verwaltung selbstständig zu führen oder 
die Beschlußfassung des Kommunallandtages zu erwirken hat, imgleichen die Ab- 
grenzung der Befugniss des Direktors für das Landarmenwesen gegenüber denen 
der Landstube im Einzelnen, sowie der Geschäftsgang, die Büreau und Kassen- 
einrichtung der Landarmenverwaltung wird durch ein besonderes von dem Kom- 
munallandtage mit Genehmigung des Ministers des Innern zu beschließendes 
Reglement festgestellt. 
g. 6. 
Die Ordnung der Verwaltung und der inneren Einrichtung der Land- 
armenanstalten wird gleichfalls durch besondere Reglements geregelt, welche der 
Kommunallandtag mit Genehmigung der Ressortminister zu erlassen hat. 
S. 7. 
Die staatliche Oberautsicht übet die gesammte ständische Landärmenverwal- 
tung führt der Oberpräfident. » 
Derrselbe ist befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu 
erfordermn und an den Berathungen der Landstube enlweder selbst oder durch einen 
zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. 
Er hat Beschlüsse der Landstube, welche die Befugnisse derselben über- 
schreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das Vor- 
handensein dieser Voraussetzung begründende schriftliche Eröffnung an die Land- 
stube fruchtlos geblieben ist) Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem 
Minister des Innern einzureichen. Dem Oberpräsidenten ist demgemäß von den 
Sitzungen der Landstube unter Angabe der Berathungsgegenstände durch den Vor- 
sitzenden zeitig Anzeige zu machen; auch sind ihm auf Erfordern Ausfertigungen 
der Beschlüss der Landstube zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
S. 8. 
Die ständischen Landarmenbehörden sind befugt, in Angelegenheiten ihres 
Geschäftskreises die Kreis= und die Ortsbehörden zu requiriren. 
8. 9.
	        
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