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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 25. —
(Nr. 7864.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen- und
Korrigendenwesens in der Provinz Posen. Vom 29. Juli 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen-- und Korri-
gendemwesens in der Provinz Posen, auf Grund des F. 28. des Gesetzes vom
u März 1871., betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz, nach Anhörung des Provinziallandtages, was folgt:
F. 1.
Der für die Provinz Posen bestehende Landarmenverband umfaßt die
Regierungsbezirke Posen und Bromberg und wird in seinen gegenwärtigen
Grenzen auch ferner beibehalten.
§S. 2.
Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes mit Ein-
schluß der Korrektionsanstalt zu Kosten wird vom 1. Januar 1872. ab dem
Provinzialverbande von Posen übertragen.
Diese Verwaltung wird unter Aufsicht und nach den Beschlüssen des
Provinziallandtages von einer besonderen öffentlichen Behörde unter der Bezeich-
nung „Landarmendirektion der Provinz Posen“ geführt. Die Landarmen-
direktion hat in der Stadt Posen ihren Sitz und Gerichtsstand und besteht mit
Einschluß des vorsitzenden Direktors aus fünf Mitgliedern.
*
Der vorsitzende Direktor ist von dem Provinziallandtage für den Zeitraum
von sechs Jahren zu wählen und vom Könige zu bestätigen.
Seine Besoldung wird von dem Provinziallandtage festgesetzt. Er hat
seinen Wohnsitz in der Stadt Posen zu nehmen. Er wird vom Oberpräsidenten
beeidigt und in sein Amt eingeführt.
In Fällen der Abwesenheit oder Behinderung wird der vorsitzende Direktor
durch ein mit Genehmigung des Oberpräsidenten vom Provinziallandtage im
Voraus zu bestimmendes anderes Mitglied der Direktion vertreten.
Jahrgang 1871. (Nr. 786é.) 43 C. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 25. August 1871.