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enannten Kirchenkreise bestehen: 1) die Dekanate Cronberg und Wallau, 2) die
Dekanate Diex und Runkel; 3) das Dekanat Herborn-Dillenburg; 4) die De-
kanate Idstein und Kirberg; 5) die Dekanate L. Schwalbach und A#ffau 6) die
Dekanate Nastätten und En Goarshausen; 7) die Dekanate Marienberg und
Selters; 8) das Dekanat Weilburg; 9) die Dekanate Wiesbaden (Stadt) und
Wiesbaden (Land); 10) das Dekanat Usingen; 11) das Dekanat Biedenkopf;
12) das Dekanat Gladenbach; 13) das Dekanat Homburg.
Aenderungen dieser Kirchenkreise können nach Anhörung der Kreissynoden
von der Bezirkssynode beschlossen werden und bedürfen der Bestätigung des
Konfistoriums.
E. 2.
Die Kreissynode besteht aus sämmtlichen, ein Pfarramt oder eine Kaplanei
innerhalb des Kirchenkreises definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen und
aus so vielen von den weltlichen Kirchenvorstehern aus ihrer Mitte gewählten
Deputirten, als die betreffende Pfarrgemeinde geistliche Mitglieder der Kreis-
synode zählt. Umfaßt eine Pfarrgemeinde zwei oder mehrere Kirchengemeinden,
so treten zum Zweck der Wahl die Kirchenvorsteher am Pfarrorte zusammen.
Wird eine Pfarrgemeinde nur vorübergehend von dem Pfarrer einer anderen
Gemeinde mitverwaltet, so haben ihre Kirchenvorsteher in besonderer Wahl einen
Deputirten zu wählen. Für jeden Deputirten ist ein Stellvertreter zu wählen.
Die Wahl geschieht auf drei Fahre, Militairpfarrer, Anstaltsgeistliche, ordinirte
Religionslehrer und Hülfsgeistliche innerhalb des Kirchenkreises wohnen der Sy-
node mit berathender Stimme bei.
C. 3.
Jeder Kreissynode ist ein Kreissynodalvorstand vorgesetzt, welcher aus dem
Dekan als Vorsitzendem und aus zwei von der Kreissynode aus ihrer Mitte auf
drei Jahre gewählten Beisitzern besteht, von denen der eine aus den Pfarrern, der
andere aus den Deputirten gewählt wird. So lange noch ein Kirchenkreis aus
zwei Dekanaten besteht, ist der älteste Dekan Präses des Synodalvorstandes und
der andere Dekan Stellvertreter desselben und zugleich geborenes Mitglied des
Vorstandes. In diesem Fall ist ein zweites weltliches Mitglked aus den Depu-
tirten zu wählen, so daß eine solche Kreissynode außer den beiden Dekanen noch
einen Pfarrer und zwei weltliche Deputirte zum Vorstande hat. Für jeden Bei-
sitzer ist ein Stellvertreter zu wählen. Der älteste geistliche Beisitzer ist der
Stellvertreter des Dekans, wenn kein zweiter Dekan vorhanden ist.
S. 4.
Zum Geschäftskreise der Kreissynode gehört:
1) die Prüfung der Mandate ihrer Mitglieder;
2) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Dekans über die kirchlichen
und sittlichen Zustände des Kirchenkreises, über die stattgehabten Ver-
änderungen unter den Geistlichen, über das christliche Vereinswesen u. s. w.,
sowie über die vorgenommenen Kirchenvisitationen;
(Nr. 7865.) 3) Er-