Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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3)  Erwägung  der  den  kirchlichen  und  sittlichen  Zustand  des  Kirchenkreises
betreffenden  Erfahrungen  und  Bedürfnisse,  besonders  in  Beziehung  auf
Gottesdienst,  Religionsunterricht,  Katechismuslehre,  Sittenzucht  und  kirchliche
  Armenpflege;

4)  Berathung  von  Anträgen  an  die  Bezirkssynode  über  alle  kirchlichen
Gegenstände,  worüber  die  Beschlußnahme  der  Bezirkssynode  zusteht;

5)  die  Mitaufsicht  über  die  Geistlichen,  Kandidaten  und  Kirchenbeamten,
sowie  über  die  Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter  des  Kirchenkreises;

6)  Berathung  und  Begutachtung  der  von  dem  Konsistorium  oder  dem  Vorstande
  der  Bezirkssynode  gemachten  Vorlagen;

7)  die  Theilnahme  an  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Pfarr-  und
Kirchenvermögens  der  Gemeinden  des  Kirchenkreises  nach  Maßgabe  der
zu  erlassenden  Verwaltungsordnung;

8)  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Kirchenvorsteher  und  deren  etwaige  Vertheilung
  auf  die  einzelnen  Theile  der  Gemeinde  (G.  6.  der  Kirchengemeinde=
  Ordnung)

9)  Mitwirkung  bei  der  Aufstellung  besonderer  Gemeindestatuten  (§.  24.  der
Kirchengemeinde-Ordnung))

10)  Mitwirkung  bei  der  Veränderung  von  Kirchenkreisen;
11)  die  Verwaltung  der  Kreissynodalkasse

12)  die  Wahl  der  Beisitzer  des  Kreissfynodal-  Vorstandes  und  die  Wahl  der
Deputirten  zur  Bezirkssynode.

.  5.

Der  Vorstand  der  Kreissynode  hat  die  Aufgabe,  unter  Leitung  des  Präses
die  Synodalgeschäfte  zu  führen,  für  die  Redaktion  und  die  Beglaubigung  der
Synodalprotokolle  zu  sorgen,  dieselben  an  das  Konsistorium  einusenden,  die  von
dem  Konsistorium  bestätigten  Beschlüsse  zu  vollziehen  und  die  Vorlagen  für  die
nächste  Kreissynode  vorzubereiten.  Weiter  gehört  zu  seinen  Obliegenheiten:  die
Vermittelung  etwaiger  Zwistigkeiten  zwischen  der  Gemeinde  und  ihren  Geistlichen
und  Kirchendienern)  —  die  Rekursentscheidung  über  die  Erheblichkeit  der  Entschuldigungsgründe
  der  Ablehnung  der  Wahl  Seitens  der  als  Kirchenvorsteher
Gewählten  (F.  8.  der  Gemeindeordnung))  —  die  formelle  Prüfung  des  Wahlverfahrens
  der  Kirchenvorsteher  und  der  größeren  Gemeindevertretung  (§F.  10.
und  19.  der  Kirchengemeinde-Ordnung))  —  die  Mitwirkung  bei  dem  Disziplinarverfahren
  gegen  Kirchenvorsteher  (§.  14.  der  Kirchengemeinde-Ordnung))  —  die
Genehmigung  zur  Vertheilung  der  Gemeindevertreter  auf  einzelne  Abtheilungen
der  Gemeinde  (G.  19.  der  Kirchengemeinde-Ordnung),  —  die  vorläufige  Entscheidung
  solcher  Angelegenheiten,  die  zum  Geschäftskreise  der  Kreisfynode  gehören
und  einer  sofortigen  Erledigung  bedürfen.  Solche  vorläufige  Entscheidungen
müssen  der  nächsten  Kreissynode  zur  definitiven  Beschlußfassung  vorgelegt  werden.

.  6.