Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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F. 6. 
Die Kreissynode versammelt sich in der Regel äöhrüich einmal an dem von 
ihr bestimmten Orte. Die Berufung geschieht durch een Präses mit Angabe 
der Tagesordnung wenigstens vier Wochen vor der Zusammenkunft. Außer- 
ordentliche Versammlungen werden von dem Konsistorium im Falle des Bedürf- 
nisses, dessen Anregung auch von dem Synodalvorstande ausgehen kann, berufen. 
Der Präses eröffnet und schließt die Verhandlungen mit Gebet. Er leitet die- 
selben unter Beihülfe des Synodalvorstandes. Es können nur kirchliche Gegen- 
stände, die nach §. 4. zum Geschäftskreise der Kreissynode gehören, berathen 
werden. Die Dauer der Versammlung ist auf Einen Tag beschränkt. 
S. 7. 
Zur Heschlußfähigket. der Synode ist die Anwesenheit von zwei Dritteln 
ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen 
gefaßt, dergestalt, daß Propositionen, welche nicht die absolute Stimmenmehrheit 
achalten ür abgelehnt gelten. Wahlhandlungen jedoch sind, wenn zunächst 
relative Majoritäten sich herausstellen, durch engere Wahlen bis zur Erreichung 
einer absoluten Majorität fortzusetzen. 
S. 8. 
Wie für die einzelnen Gemeinden, so können auch für die Kreissynoden 
besondere, der Kirchenordnung nicht widersprechende Einrichtungen getroffen wer- 
den. Solche statutarische Bestimmungen sind von der versammelten Kreissynode 
zu beschließen und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Anerkennung der Be- 
zirkssynode und der Bestätigung des Konfistoriums. 
S. 9. 
Die Mitglieder der Kressshnoden erhalten während der Theilnahme an der 
Versammlung Tagegelder und Reisekosten. Die Tagegelder für die Mitglieder 
der Kreissynoden werden auf 1 Rthlr. 15 Sgr. bestimmt. Die Synodalen, 
welche am Ort der Synode wohnen, empfangen nur 1 Rthlr. Diäten. An 
Reisekosten erhalten die Synodalen 77 Sgr. für jede Meile per Eisenbahn, 
Dampfschiff oder per Post 20 Sgr. für jede Meile, welche nicht auf diese Weise 
zurückzulegen ist. Außerdem erhalten die Vorstände der Kreissynode zur Be- 
streitung der Büreau- und sonstigen Kosten ein Pauschquantum. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg v. d. H., den 9. August 1871. 
(-#. S.) Wilhelm. 
v. Mühler. 
  
  
(Nr. 7865—7866.) (Nr. 7866.)
	        
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