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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 7867.) Allerhöchster Erlaß vom 9. August 1871., betreffend die Berufung einer außer-
ordentlichen Synode für die evangelisch lutherischen Kirchengemeinden
in der Provinz SchleswigHolstein.
A# Ihren Bericht vom 21. v. M. genehmige Ich, nachdem die kirchliche
Gemeindeordnung für die evangelisch-lutherischen Gemeinden der Provinz Schles-
wig. Holstein eingeführt und eine rechtlich geordnete Vertretung der Gemeinden
bergestellt itt Meinem Erlaß vom 16. August 1869. (Gesetz Samml. von 1869.
S. 977.) gemäß, hierdurch die Berufung einer aus Abgeordneten der Geistlichen
und der Kirchenvorstände zusammengesetzten außerordentlichen Provinzialsynode,
um unter Mitwirkung derselben die weiteren, Behufs Ausführung des Artikels 15.
der Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat erforderlichen Maßnahmen
für die Provinz Schleswig Holstein zu berathen und festzustellen. Indem Ich
Fine die von Mir vollzogene Verordnung, betreffend die Zusammensetzung und
uständigkeit der für die evangelisch-lutherischen Gemeinden der Provinz Schles-
wigHolstein zu berufenden außerordentlichen Synode, nebst den derselben zu
machenden Vorlagen anbei zugehen lasse, beauftrage Ich Sie, die Zusammen-
berufung der Synode durch das Konsistorium zu Kiel alsbald zu veranlassen und
über das Ergebniß ihrer Berathungen demnächst weiter zu berichten.
Dieser Mein Erlaß und die Verordnung vom heutigen Tage über die
Ausommeensehung und Zuständigkeit der außerordentlichen Synode find durch die
esetz. Sammlung zu veröffentlichen.
Homburg v. d. H., den 9. August 1871.
Wilhelm.
v. Mühler.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Jahrgang 1871. (Nr. 7867—7868. 44 (Nr. 7868.)
Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1871.