Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7868.) Verorbnung, betreffend die Zusammensetzung und Zustaͤndigkeit der fuͤr die 
evangelisch · lutherischen Gemeinden der Provinz Schleswig-Holstein zu 
berufenden außerordentlichen Synode. Vom 9. August 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Bezugnahme auf Unsern Erlaß vom heutigen Tage, betreffend die 
Berufung einer außerordentlichen Synode für die wangelsch. ltzerischen irchen- 
gemeinden in der Provinz SchleswigHolstein, auf den Antrag Unseres Ministers 
der geistlichen Angelegenheiten, was foldgt: 
§S. 1. 
Die außerordentliche Synode wird gebildet: 
1) aus den beiden General- Superintendenten der Provinz; 
2) aus 26 geistlichen und 26 weltlichen Abgeordneten; 
3) aus einem Professor der Theologie an der Universität zu Kiel, welcher 
von den Mitgliedern der theologischen Fakultät daselbst gewählt wird; 
4) aus acht von Uns zu berufenden Mitgliedern. 
K. 2. 
Zur Wahl der Abgeordneten (F. 1. Nr. 2.) werden die in der Anlage 
bezeichneten Wahlkreise gebildet. 
Jeder dieser Kreise hat für die Synode einen geistlichen und einen welt- 
lichen Abgeordneten, sowie einen Stellvertreter für jeden von beiden, zu wählen. 
K. 3. 
Zur Vornahme der Wahl treten in jedem Wahlkreise sämmtliche Geist- 
liche, welche innerhalb desselben ein Pfarramt oder das Amt eines Kirchenpropstes 
definitiv oder vikarisch verwalten, mit den Deputirten der Kirchenvorstände (F. 5.) 
usammen. 
Der Wahlakt wird von den Kirchenvisitatoren des Wahlkreises geleitet. 
Wo der Wahlkreis Gemeinden umfaßt, die zu verschiedenen Propsteien oder land- 
räthlichen Kreisen gehören, bestimmt das Konfistorium, welcher von den Pröpsten 
oder Landräthen mit der Leitung des Wahlaktes beauftragt werden soll. Im 
Fall der Verhinderung des einen Visitators wird die Wahl durch den andern 
Visitator allein abgehalten. 
Der Wahlakt findet in der Kirche statt, wird mit Gebet und Ansprache 
eröffnet und mit Gebet geschlossen. 
C. 4. 
Die geistlichen Abgeordneten und Stellvertreter werden von den geistlichen, 
die weltlichen Abgeordneten und Stellvertreter von den weltlichen Mitgliedern 
der Wahlversammlung (§F. 3. Abs. 1.) gewählt. Wihi 
ahl- 
 
	        
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