Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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K. 7. 
. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den 
wesentlichen Hecgang enthält und von den Dirigenten der Wahl und mindestens 
zwei andern Mitgliedern der Versammlung unterzeichnet wird. 
Unmittelbar nach der Wahl hat der Dirigent derselben die gewählten Ab- 
geordneten und Stellvertreter zu einer Erklärung über die Annahme der Wahl 
aufzufordern und sodann die sämmtlichen auf die Wahl sich beziehenden Ver- 
handlungen mit Einschluß der oben erwähnten Erllärung in den Fällen des 
8. 5. an die Wahlkommissarien des Wahlkreises, zu welchem die durch den 
Kirchenvorstand vertretene Gemeinde gehört, in den Fällen des F. 4. an das 
Konsistorium einzusenden. 
  
S. 8. 
Einwendungen Eren die Wahlen müssen in den Fällen des F. 5. spätestens 
acht Tage nach der Verkündigung des Resultates der Wahl (G. 5. am Ende) 
eingereicht werden, und zwar entweder bei den Wahlkommissarien des Wahlkreises 
oder bei dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes, welcher die Einwendung. dann 
sogleich an die Wahlkommissarien einzusenden hat. Auf die vorstehende Bestim- 
mung ist bei der Verkündigung des Ergebnisses der Wahl (§. 5. am Ende) 
aufmerksam zu machen. 
In den Fällen des F. 4. müssen die Einwendungen gegen die Wahlen, 
sofern sie nicht von Mitgliedern der Wahlversammlung ausgehen und sogleich 
in dem Termin der Wahl schon zu Protokoll gegeben sind, binnen 14 Tagen 
nach der Wahl bei dem Konsistorium eingereicht werden. 
Die nach Ablauf der festgesetzten Fristen eingehenden Einwendungen wer- 
den nicht berücksichtigt. 
Die Entscheidung über die erhobenen Einwendungen hat in den Fällen 
des §. 5. die Wahlversammlung des betreffenden Wahlkreises, in den Fällen des 
J. 4. die Synode. 
  
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Die Synode tritt in der Stadt Rendsburg zusammen. 
Dieselbe wird nach Abhaltung eines feierlichen Gottesdienstes durch einen 
von Uns zu ernennenden Kommissarius eröffnet, welcher zugleich die von Uns 
für die Berathung bestimmten Entwürfe vorlegen wird. 
Unser Kommissarius ist befugt, an allen Sitzungen der Synode und ihrer 
Kommissionen Theil zu nehmen, in denselben jederzeit das Wort zu ergreifen 
und Anträge zu stellen. 
Der Schluß der Synode erfolgt durch Unsern Kommissarius. 
E. 10. 
Der Vorstand der Synode, bestehend aus einem Vorsitzenden und zweien 
Beisitzern, wird von der Synode gewählt. D 
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