Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Der Vorsitzende führt den Schriftwechsel der Synode, leitet die Verhand- 
lungen und earft in denselben für die Beobachtung der äußeren Ordnung. Er 
eröffnet und schließt die Sitzungen, wobei das Gebet von ihm oder einem andern 
durch ihn zu bezeichnenden Mitgliede der Versammlung gesprochen wird. 
Die Beisitzer haben den Präses in den Präsidialgeschäften zu unterstützen 
und zu vertreten. 
Dem Vorstande insgesammt liegt die Sorge für die Abfassung und die 
Beglaubigung der Synodalprotokolle, sowie die Einsendung der Verhandlungen 
an das anfstorium ob. 
Für die Aufzeichnung der Verhandlungen werden von der Synode Schrift- 
führer in der von ihr erforderlich erachteten Zahl gewählt. 
K. 11. 
Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt, dergestalt, 
daß Propositionen, welche nicht die absolute Majorität erhalten, für abgelehnt 
elten. Wahlhandlungen jedoch find, wenn zunächst relative Majoritäten sich 
herausstellen- durch engere Wahlen bis zur Erreichung einer absoluten Majorität 
fortzusetzen, insofern nicht die Synode selbst festsetzt, daß bei gewissen Wahl- 
handlungen die relative Mehrheit genügen soll. 
KC. 12. 
Die Sitzungen der Synode sind öffentlich. Durch einen in geheimer 
Sitzung zu fassenden Beschluß kann aber die Oeffentlichkeit für einen bestimmten 
Gegenstand der Berathung ausgeschlossen werden. 
Die Geschäftssprache ist die Deutsche. 
g. 13. 
Die Festsetzung der Geschäftsordnung ist, soweit nicht im Vorstehenden 
Bestimmungen daruͤber getroffen sind, der Synode selbst uͤberlassen. 
K. 14. 
Die Synode ist dazu berufen, zu der Herstellung einer kirchlichen Ver- 
faffung für die evangelisch lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein 
mitzuwirken. 
Aenderungen bisheriger kirchlicher Einrichtungen, welche über diesen nächsten 
Zweck hinausgehen sind nicht Gegenstand der Berathung für die gegenwärtig 
zu berufende Synode, sondern werden, soweit sich hierzu ein Bedürfniß zeigt, die 
Aufgabe der späteren, auf Grund der festgestellten Verfassung regelmäßig zusam- 
mentretenden Provinzialsynoden bilden. 
Diesen Grundsätzen entsprechend werden der Synode mit Unserer Geneh- 
migung die Entwürfe einer Kirchenvorstands- und Synodal-= Ordnung, sowie 
einer Verordnung über die Aufbringung der Synodalkosten, vorgelegt werden. 
Die Entscheidung über die etwa in Antrag gebrachten Aenderungen be- 
halten Wir Unserer Entschließung vor. 
(Nr. 7868.) . 15. 
 
	        
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