Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7870.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Juli 1871., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussee vom sogenannten Hülsbach bei Lengerich im Kreise Tecklenburg, 
Regierungsbezirks Münster, bis zur Gemeinde- resp. Kreisgrenze in der 
Richtung auf Lienen im Kreise Warendorf. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von der Sammt- 
gemeinde Lengerich im Kreise Tecklenburg, Regierungsbezirks Münster, beschlossenen 
Bau einer Chaussee vom sogenannten Hülsbach bei Lengerich bis zur Gemeinde. 
resp. Kreisgrenze in der Richtung auf Lienen im Kreise Warendorf genehmigt 
habe, verleihe Ich hierdurch der Sammtgemeinde Lengerich das Expropriations- 
recht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs= Materialien, nach Maß- 
abe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese 
traße. Zugleich will Ich der Sammtgemeinde Lengerich gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung 
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die StaatsChaussern jedesmal 
geltenden Chausse-geld, Tariss ßf einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz- 
lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei. Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Bad Ems, den 31. Juli 1871. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 7871.)
	        
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