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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 285. —
(Nr. 7872.) Allerhöchster Erlaß vom 9. August 1871., betreffend die Genehmigung des
von dem Generallandtage der Pommerschen Landschaft beschlossenen
Statuts für den neu zu errichtenden Pommerschen Landkreditverband.
A# den Bericht vom 22. Juli d. J. ertheile Ich, in Folge des Beschlusses
des im Februar d. J. versammelt gewesenen Generallandtages der Pommerschen
„Landschaft, dem beigefügten Statute für den neu zu errichtenden
Pommerschen Landkreditverband
hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung.
Gleichzeitig und in Folge dieser Genehmigung, sowie gemäß §. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Samml. von 1833. S. 75.) will
Ich dem Pommerschen Landkreditverbande hiermit das Privilegium bewilligen,
die in jenem Statute näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsenden
und nach dessen Bestimmungen einzulösenden, Pfandbriefe und Kupons mit der
rechtlichen Wirkung auszustellen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus
hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu
dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Im Uebrigen ist dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter und
ohne dadurch für die Befriedigung der Inhaber der Pfandbriefe und der Kupons
eine Gewährleistung Seitens des Staats zu übernehmen, ertheilt worden.
Dieser Erlaß und das beiliegende Statut sind durch die Gesetz Sammlung
zu veröffentlichen.
Homburg v. d. H., den 9. August 1871. Z
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Zugleich für den Justizminister
und den „Finanzminister.
An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, des
Innern, der Justiz und der Finanzen.
Jahrgang 1871. (Nr. 7872.) 46 Sta-
Ausgegeben zu Berlin den 7. September 1871.