Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Zu dem Ende ist derselbe berechtigt: 
a) die gerichtliche Exekution in das bewegliche Vermögen des Schuldners 
nachzusuchen, 
b) oder das Grundstück oder Theilstücke desselben sequestriren zu lassen, 
J) endlich die Subhastation des Grundstücks zu beantragen. 
S. 18. 
Subhastation. 
Bei der Subhastation kann der Pommersche Landkreditverband das 
Grundstück zum Besten des Sicherheitsfonds selbst erstehen, ohne daß er hierzu 
einer besonderen Staatsgenehmigung für den einzelnen Fall bedarf. Derselbe ist 
jedoch gehalten, in der Regel innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Adjudika- 
tion an gerechnet, das Grundstück wieder zum Verkauf zu stellen. 
G. 19. 
Ueberwachung. 
Die allgemeine Aufsicht über die bepfandbrieften Grundstücke liegt den 
Departementsdirektionen ob. Dieselben sind befugt, die spezielle Ueberwachung 
den von ihnen aus den Betheiligten des Pommerschen Landkreditverbandes zu 
wählenden Personen zu übertragen, welche verpflichtet sind, Handlungen oder 
Unterlassungen der Schuldner, oder Ereignisse, durch welche die Sicherheit der 
Pfandbriefsdarlehne und ihrer Verzinsung gefährdet erscheint (H. 21.), zur An- 
zeige zu bringen. Die Uebernahme eines solchen Auftrages ist ein Ehrenamt, 
zu vessen Annahme jeder Betheiligte des Pommerschen Landkreditverbandes ver- 
pflichtet ist. 
§. 20. 
Freiwillige Rückzahlung. 
Dem Schuldner steht jederzeit frei, seine ganze Schuld oder einen Theil 
derselben abzutragen. 
Der Schuldabtrag muß in Pfandbriefen des Pommerschen Landkredit- 
verbandes nach dem Nennwerthe erfolgen, welchen die laufenden Kupons und 
der Talon angehängt sind. Die Zinszahlung fällt dadurch schon für das lau- 
fende Halbjahr fort und erfolgt die Abschreibung des abgezahlten Betrages von 
der intabulirten Schuld. 
Die eingelieferten Pfandbriefe und die Obligation werden der Kontrol= 
kommission (§. 27.) vorgelegt, welche die Pfandbriefe kassirt und auf der Obli- 
gation attestirt, daß der betreffende Betrag von Pfandbriefen aus dem Verkehr 
gezogen und kassirt ist. 6.2 
. 21. 
Unfreiwillige Rückzahlung. 
Die Kündigungsbefugniß des Pommerschen Landkreditverbandes für das 
Pfandbriefsdarlehn oder einen Theilbetrag desselben tritt ein: 
a) wenn das Darlehn nicht mehr die nach dem Statute erforderliche Sicher- 
heit genießt (§. 9.), worüber sich der Pommersche Landkreditverband durch 
eine anzuordnende Taxrevision zu jeder Zeit Sicherheit verschaffen kann; 
(Nr. 7872.) b) wenn
	        
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