Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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b) wenn der Schuldner die Substanz des Grundstücks oder dessen Zube- 
hörungen erheblich verringert, oder so schlecht wirthschaftet, daß eine er- 
hebliche, die Sicherheit des Pommerschen Landkreditverbandes gefähr- 
dende Verschlechterung zu besorgen ist, und der von der Departements- 
direktion erfolgten Anweisung entgegen mit der Verringerung fortfährt, 
oder die gerügten Mängel der Wirthschaftsführung nicht in der ihm ge- 
setzten Frist abstellt. 
Darüber, ob die unter a. und b. bezeichneten Voraussetzungen 
der Kündigungsbefugniß für eingetreten zu erachten find, hat die De- 
partementsdirektion, mit Ausschluß des Rechtsweges, zu entscheiden; 
c) wenn der Schuldner unterläßt, die vorgeschriebene Feuerversicherumg fort- 
zusetzen 
d) wenn derselbe nicht den Nachweis führen kann, die auf dem Grundstücke 
haftenden Abgaben (§. 10. Alinea 2. und F. 11. Nr. 3.) regelmäßig 
bezahlt zu haben; 
e) wenn derselbe der im F. 16. enthaltenen Verpflichtung zur Uebernahme 
der persönlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehnsvertrage in der da- 
selbst bestimmten Frist nicht entspricht; 
fl) wenn er die Uebernahme von Aemtern und Aufträgen verweigert, welche 
den Betheiligten des Pommerschen Landkreditverbandes nach Inhalt 
dieses Statuts übertragen werden können (#. 12. 19.). 
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 
Die Nückgswähr der gekündigten Summe, welche stets durch 25 theilbar 
sein muß, geschieht in Pfandbriefen des Pommerschen Landkreditverbandes nach 
dem Nennwerth. Im Uebrigen kommen die Vorschriften des §. 20. auch hier 
zur Anwendung. 
(. 22. 
Disposition über den frei gewordenen Lokus. 
Der Schuldner kann über die von ihm bezahlte Hypothekenforderung des 
Pommerschen Landkreditverbandes, bei Theilzahlungen mit Vorbehalt des Vor- 
zugsrechtes für die dem Verbande auf dem Gute verbleibende Forderung, ver- 
fügen. Zu diesem Behufe erhält er bei Theilzahlungen auf Verlangen ein ab- 
gezweigtes Dokument. 
6. 23. 
Amortisation. 
Der in der Jahreszahlung des Schuldners (&. 7.) enthaltene Beitrag von 
1 Prozent der Schuld, welcher nicht zur Verzinsung der ausgegebenen Pfand- 
briefe und nicht zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt ist, wird nach 
Ablauf der ersten 12 Jahre des Schuldverhältnisses, während welcher derselbe 
zum Sicherheitsfonds fließt, zur allmäligen Tilgung des Darlehns im Wege der 
Amortisation verwendet und zum General--Amortisationsfonds vereinnahmt. 
Diesem Fonds fließen ferner die Zinsen seiner Bestände und des Sicher- 
heitsfonds zu, sobald und sofern derselbe die Höhe von fünf Prozent der aus- 
gefertigten Piandbrefe erreicht. An diesem General-Amortisationsfonds nehmen 
alle
	        
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