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alle beliehenen Grundstücke Theil, welche für das Halbjahr zur Amortisation be-
reis zwerste sind, und zwar pro rata des auf ihnen radizirten Pfandbriefs-
arlehns.
Die Antheile jedes zur Theilnahme berechtigten Grundstücks werden halb-
jährlich berechnet und auf das Spezial-Amortisationskonto jedes Grundstücks
übertragen.
Wenn der Sicherheitsfonds erschöpft sein sollte, ohne vorher seiner Be-
simmung (§. 33.) genügt zu haben, so treten in subsidium die Amortisations.
onds pro rata der auf den Grundstücken radizirten Pfandbriefe ein.
G. 24.
Verwaltung des Amortisationsfonds.
Die Verwaltung des Amortisationsfonds wird von der Generaldirektion
der Pommerschen Landschaft geführt. Die Bestände des Fonds werden in
BMandbriefen des Pommerschen Landkreditverbandes angelegt, deren Erwerbung
durch freien Ankauf oder nach dem Ermessen der Direktion durch Kündigung
nach erfolgter Verloosung zu bewirken ist. Die Rechnungslegung und Rech-
nungsabnahme erfolgt nach Vorschrift des F. 36.
G. 25.
Verwendung.
Wenn das Spezial-Amortisationskonto eines Grundstücks den ganzen Be-
trag des darauf haftenden Darlehns erreicht hat, so wird der Bestand zur Ab-
bürdung des Darlehns verwendet. Während der Amortisationszeit findet eine
theilweise Abschreibung des aufgesammelten Bestandes von der Darlehnsschuld
mur insoweit statt, daß der Schuldner, wenn der fünfte Theil seiner Darlehns.
schuld aufgesammelt ist, das Recht hat, die Löschung eines gleich hohen Antheils-
betrages im Hypothekenbuche oder dessen Ueberweisung (§. 22.), und zwar mit
der Wirkung zu verlangen, daß weiterhin die im §. 7. bestimmte Jahreszahlung
nur von dem verbliebenen Betrage der Schuld zu entrichten bleibt.
Hinsichtlich der Kassation des der abgeschriebenen Summe entsprechenden
Betrages von Pfandbriefen findet das im F. 20. bestimmte Verfahren statt.
In Stelle der Abschreibung von der Schuld kann jedoch der Schuldner,
sobald das Amortisationskonto seines Grundstücks die vorbestimmte Höhe erreicht
hat, auch verlangen, daß ihm der Betrag desselben in Pfandbriefen des Pom-
merschen Landkreditverbandes nach dem Nennwerthe ausgehändigt wird, sofern
durch eine neue Ermittelung festgestellt wird, daß der Beleihungswerth für die
eingetragene Schuld noch statutemnmäßige Sicherheit gewährt. Der Antheil des
Schuldners am General-Amortisationsfonds und der Betrag des Spezial-Amor-
tisationskontos gehen mit dem Grundstücke auf jeden neuen Erwerber des letzteren
über und ikann von keinem Grundbesitzer über die Fonds anders) als in der
vorbestimmten Weise disponirt werden. Namentlich können dieselben nicht ohne
das Grundstück abgetreten werden.
Wenn der Schuldner seine Darlehnsschuld aus anderen Mitteln wollstän-
dig ablöst, so wird ihm der Bestand seines Spezial-Amortisationsfonds zur freien
Disposition ausgeantwortet.
Jahrgang 1871. (Nr. 7872. 47 g. 26.