Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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alle beliehenen Grundstücke Theil, welche für das Halbjahr zur Amortisation be- 
reis zwerste sind, und zwar pro rata des auf ihnen radizirten Pfandbriefs- 
arlehns. 
Die Antheile jedes zur Theilnahme berechtigten Grundstücks werden halb- 
jährlich berechnet und auf das Spezial-Amortisationskonto jedes Grundstücks 
übertragen. 
Wenn der Sicherheitsfonds erschöpft sein sollte, ohne vorher seiner Be- 
simmung (§. 33.) genügt zu haben, so treten in subsidium die Amortisations. 
onds pro rata der auf den Grundstücken radizirten Pfandbriefe ein. 
G. 24. 
Verwaltung des Amortisationsfonds. 
Die Verwaltung des Amortisationsfonds wird von der Generaldirektion 
der Pommerschen Landschaft geführt. Die Bestände des Fonds werden in 
BMandbriefen des Pommerschen Landkreditverbandes angelegt, deren Erwerbung 
durch freien Ankauf oder nach dem Ermessen der Direktion durch Kündigung 
nach erfolgter Verloosung zu bewirken ist. Die Rechnungslegung und Rech- 
nungsabnahme erfolgt nach Vorschrift des F. 36. 
G. 25. 
Verwendung. 
Wenn das Spezial-Amortisationskonto eines Grundstücks den ganzen Be- 
trag des darauf haftenden Darlehns erreicht hat, so wird der Bestand zur Ab- 
bürdung des Darlehns verwendet. Während der Amortisationszeit findet eine 
theilweise Abschreibung des aufgesammelten Bestandes von der Darlehnsschuld 
mur insoweit statt, daß der Schuldner, wenn der fünfte Theil seiner Darlehns. 
schuld aufgesammelt ist, das Recht hat, die Löschung eines gleich hohen Antheils- 
betrages im Hypothekenbuche oder dessen Ueberweisung (§. 22.), und zwar mit 
der Wirkung zu verlangen, daß weiterhin die im §. 7. bestimmte Jahreszahlung 
nur von dem verbliebenen Betrage der Schuld zu entrichten bleibt. 
Hinsichtlich der Kassation des der abgeschriebenen Summe entsprechenden 
Betrages von Pfandbriefen findet das im F. 20. bestimmte Verfahren statt. 
In Stelle der Abschreibung von der Schuld kann jedoch der Schuldner, 
sobald das Amortisationskonto seines Grundstücks die vorbestimmte Höhe erreicht 
hat, auch verlangen, daß ihm der Betrag desselben in Pfandbriefen des Pom- 
merschen Landkreditverbandes nach dem Nennwerthe ausgehändigt wird, sofern 
durch eine neue Ermittelung festgestellt wird, daß der Beleihungswerth für die 
eingetragene Schuld noch statutemnmäßige Sicherheit gewährt. Der Antheil des 
Schuldners am General-Amortisationsfonds und der Betrag des Spezial-Amor- 
tisationskontos gehen mit dem Grundstücke auf jeden neuen Erwerber des letzteren 
über und ikann von keinem Grundbesitzer über die Fonds anders) als in der 
vorbestimmten Weise disponirt werden. Namentlich können dieselben nicht ohne 
das Grundstück abgetreten werden. 
Wenn der Schuldner seine Darlehnsschuld aus anderen Mitteln wollstän- 
dig ablöst, so wird ihm der Bestand seines Spezial-Amortisationsfonds zur freien 
Disposition ausgeantwortet. 
Jahrgang 1871. (Nr. 7872. 47 g. 26.
	        
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