Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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6. 28. 
Zinskupons. 
Den Pfandbriefen des Pommerschen Landkreditverbandes werden selbst. 
ständige Zinsanweisungen (Zinskupons) nebst Talons nach dem anliegenden 
Muster B. resp. C. auf fünf Jahre beigegeben. 
K. 29. 
Rechte des Pfandbriefs-Inhabers. 
Der Inhaber eines Pfandbriefes des Pommerschen Landkreditverbandes 
hat das Recht, von dem Kreditverbande die terminliche Zahlung der verschrie- 
benen Zinsen, und zu dem Zweck die Ausreichung und Einlösung der Zinskupons, 
sowie bei Pfandbriefs-Aufkündigungen prompte Zahlung des Nominalbetrages 
zu verlangen. Sollte er seine Befriedigung von dem Kreditverbande im Ver- 
waltungswege nicht erlangen, so steht ihm die Befugniß zu, im ordentlichen 
Rechtswege gegen den Pommerschen Landkreditverband seine Bafriedigung mittelst 
richterlicher Ue erweisung aus dem Sicherheitsfonds und dem Amortisationsfonds 
des Pommerschen Landkreditverbandes zu suchen. 
K. 30. 
Zinszahlung. 
Die Zahlung der Zinsen durch Einlösung der Zinskupons beginnt den 
24. Juni und 2. Januar bei den Departementskassen, den 20. Juli und 20. Ja- 
nuar bei der Generallandschafts-Direktion in Stettin, und den 2. August und 
2. Februar bei deren Agentur in Berlin, so lange solche besteht, und dauert 
volle acht Tage. Bei Ablauf der Periode, für welche die Zinskupons ausgereicht 
waren, werden die neuen Zinskupons auf Vorzeigen der Talons an deren In- 
haber verabfolgt. 
Hat der Inhaber des Talons solchen eingereicht, ohne die neuen Kupons 
zu fordern, so ist der Pommersche Landkreditverband berechtigt, die neuen Kupons 
ohne Weiteres dem Präsentanten des Pfandbriefes zu behändigen. Wenn der 
Talon weder in dem Zinstermine, in welchem die neuen Kupons ausgehändigt 
werden, noch in dem nächstfolgenden bei dem Pommerschen Landkreditverbande 
präsentirt wird, so sind die Kupons der neuen Serie dem Inhaber des Pfand- 
briefes beim Eintritt des zweiten Termins dieser Serie auszuantworten. 
Das Forderungsrecht aus den Kupons, und also das Recht der Zinsen- 
forderung für die darin bezeichneten Termine erlischt, wenn die Kupons inner- 
halb vier Jahren, vom Schlusse des Jahres, in welchem dieselben fällig werden, 
gerechnet, nicht zur Einlösung vorgelegt worden find. 
. 31. 
Erneuerung. 
Wenn ein Pfandbrief des Pommerschen Landkreditverbandes durch Ver- 
merke, oder Befleckung, oder Beschädigung zum ferneren Umlaufe unbrauchbar 
geworden ist, gleichwohl aber die wesentlichen Kriterien der Aechtheit und Iden- 
tität, nämlich die Bezeichnung des Jinsfußes, der Nummer, des Kapitalbetrages, 
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